§ 178 Start

1) Alle Wettkämpfe im Freiwasserschwimmen sind aus der Wasserlage oder von einer befestigten Plattform aus mit Startsprung zu starten. Beim Start von einer Plattform muss jedem Sportler ein durch Auslosung bestimmter markierter Platz auf der Plattform zugewiesen werden.

2) Vor dem Start sind die Sportler in angemessenen Zeitintervallen akustisch über die Zeit bis zum Start zu unterrichten. In den letzten fünf Minuten vor dem Start wird jede verbleibende Minute angezeigt bzw. angesagt.

3) Die Sportler sollen ihre Startpositionen spätestens eine Minute vor dem Startsignal einnehmen. Beim Start von einer Plattform mit mindestens einem Fuß an der Vorderkante der Plattform.

4) Die Startlinie muss durch eine Vorrichtung über den Köpfen der Sportler oder durch eine Startleine klar bestimmt sein.

5) Der Schiedsrichter muss mit einer nach oben gehaltenen Flagge und kurzen Pfiffen ankündigen, dass der Start bevorsteht. Indem er mit der Flagge auf den Starter zeigt, übergibt er die weitere Startabfolge an den Starter.

6) Das Startsignal muss sowohl akustisch (z. B. durch Schuss, Hupe oder Pfiff) als auch sichtbar mit einer Flagge gegeben werden.

7) Wenn sich ein Sportler nach Ansicht des Schiedsrichters beim Start einen Vorteil verschafft, kann ihn der Schiedsrichter verwarnen (gelbe Flagge) oder disqualifizieren (rote Flagge).