§ 182 Sicherheit
1) Die Sicherheit der Sportler, Kampfrichter und anderer Mitarbeiter, die sich auf dem Wasser befinden, muss in jeder Situation gewährleistet sein.
2) Für jede Wettkampfveranstaltung ist ein Sicherheitsplan zu erstellen, der die Anzahl der Kampfrichter-, Begleit- und Rettungsboote sowie den Einsatzplan und Ablauf für Rettungsaktionen definiert. Dabei sind die jeweils vorgefundenen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
3) Im Gefahrenfall (z.B. aufziehendes Gewitter, Sturm usw.) entscheiden Schiedsrichter und Sicherheitsbeauftragter über einen Rennabbruch. Es muss sichergestellt sein, dass die Sportler, Kampfrichter und andere Beteiligte schnellstmöglich an Land zu einem vorher festgelegten Treffpunkt kommen. Bei einem Rennabbruch kann der Schiedsrichter entscheiden, dass das Rennen neu gestartet wird. Nur bei Streckenlängen von mehr als 10 km und wenn die Wettkampfdauer zwei Stunden überschritten hat, werden die zum Zeitpunkt des Rennabbruchs vorliegenden Platzierungen als Endergebnis gewertet.
4) Verläuft die Streckenführung in größerer Entfernung vom Ufer, ist dafür zu sorgen, dass alle im Zeitpunkt der Gefahr teilnehmenden Sportler in Begleit- und Rettungsbooten mit Einstiegshilfe aufgenommen werden können.
5) Es muss sichergestellt sein, dass zu jeder Zeit bekannt ist, wie viele Sportler im Rahmen des laufenden Wettkampfes teilnehmen und wie viele den Wettkampf bereits beendet oder vorzeitig abgebrochen haben.
6) Jeder Kampfrichter hat die Befugnis, offensichtlich erschöpfte Sportler unverzüglich aus dem Wasser zu nehmen.
7) Ein Lageplan der Schwimmstrecke und der Wettkampfstätte sowie allgemeine Erläuterungen zur Sicherheit und die Bedeutung der Signale und Flaggen zum Abbruch des Rennens bzw. zum Räumen des Wassers, müssen den Vereinen spätestens mit dem Meldeergebnis ausgehändigt werden.