§ 185 Arzt, Sanitätsdienst

1) Für jede Veranstaltung im Freiwasserschwimmen muss grundsätzlich sichergestellt sein, dass die Anwesenheit eines Arztes und / oder sanitätsdienstlicher Helfer für die gesamte Dauer der Veranstaltung gewährleistet ist. Ist kein Arzt anwesend, müssen Name, Anschrift und telefonische Erreichbarkeit des örtlich diensttuenden Arztes / Notarztes / Rettungsdienstes zusätzlich beim Schiedsrichter, beim Sicherheitsbeauftragten und beim Protokollführer hinterlegt werden.

2) Bei Wettkämpfen mit Streckenlängen von mehr als 10 km muss der Veranstaltungsarzt mit jedem Sportler, der an den Start gehen will, einen Gesundheitstest durchführen. Dieser Test muss innerhalb der letzten 24 Stunden vor Wettkampfbeginn erfolgen.

3) Der Arzt meldet dem Schiedsrichter alle Sportler, die nach seiner Meinung nicht wettkampffähig sind. Der Schiedsrichter muss diese Sportler von der Wettkampfteilnahme ausschließen.