§ 186 Kampfgericht

1) Dem Kampfgericht müssen mindestens angehören:
- Schiedsrichter (mit Begleitboot)
- zwei Assistenz-Schiedsrichter (mit Begleitboot), zugleich Schwimmrichter
- Sicherheitsbeauftragter
- Streckenaufseher
- Startordner
- Zeitnehmerobmann und zwei weitere Zeitnehmer
- Zielrichterobmann und zwei weitere Zielrichter
- ein Wenderichter an jeder richtungsändernden Stelle
- Versorgungsordner (wenn Versorgung zum Einsatz kommt)
- Starter
- Sprecher
- Protokollführer
- Auswerter

2) Jeder Kampfrichter darf nur eine Position einnehmen. Ausnahmen hiervon sind bei den einzelnen Funktionen beschrieben.

3) Sicherheitsbeauftragter und Streckenaufseher müssen keine Kampfrichter sein, sofern diese über ausreichend Erfahrung für ihre Aufgaben und Ortskenntnis verfügen. Bei den Funktionen Zeitneh-mer, Zielrichter, Wenderichter und den dazugehörigen Obleuten kann auf das Zusatzmodul Frei-wasser verzichtet werden. In diesem Fall hat der Schiedsrichter vor Wettkampfbeginn die besonde-ren Wettkampfbestimmungen für den jeweiligen Aufgabenbereich zur Kenntnis zu geben. Bei allen anderen Positionen ist das Zusatzmodul Freiwasser erforderlich.