§ 194 Zielrichter

1) Er muss so positioniert sein, dass er zu jeder Zeit eine klare Sicht auf den Zielbereich hat und die Überquerung der Ziellinie oder den Zielanschlag der Sportler sehen kann.

2) Der Zieleinlauf wird von den Zielrichtern festgestellt und die fortlaufende Platzierung der Sportler registriert.

3) Er achtet auf Regelverstöße innerhalb des zielnahen Bereichs und meldet diese dem Schiedsrichter.

4) Zielrichter dürfen nicht gleichzeitig als Zeitnehmer eingesetzt werden.