§ 111 Zeitnehmerobmann (ZNO)
1) Der Zeitnehmerobmann kontrolliert die Einteilung der Zeitnehmer auf die Bahnen, für die sie verantwortlich sind, und weist den Reservezeitnehmern (RZN) ihre Position zu.
2) Er darf gleichzeitig als Reservezeitnehmer tätig sein.