Reinschrift · ohne Fassungshistorie

§ 192

Wenderichter

1) Er hat eine Position einzunehmen, von der aus er sich vergewissern kann, dass die Sportler alle die von ihm überwachten Richtungsänderungen wie vorgeschrieben ausführen. Verstöße hält er schriftlich fest und übergibt diese bei frühester Gelegenheit dem Schiedsrichter.

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