§ 192

Wenderichter

Reinschrift-Fassung ohne Historie: hier

Aktuelle Fassung

1) Er hat eine Position einzunehmen, von der aus er sich vergewissern kann, dass die Sportler alle die von ihm überwachten Richtungsänderungen wie vorgeschrieben ausführen. Verstöße hält er schriftlich fest und übergibt diese bei frühester Gelegenheit dem Schiedsrichter.

Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 194 WB-FT SW FS)

Er hat eine Position einzunehmen, von der aus er sich vergewissern kann, dass die Sportler alle Richtungsänderungen wie vorgeschrieben ausführen. Verstöße hält er schriftlich fest und übergibt diese bei frühester Gelegenheit dem Schiedsrichter.