Reinschrift · ohne Fassungshistorie

§ 114

Wenderichterobmann (WRO)

1) Der Wenderichterobmann weist jedem Wenderichter seinen Platz und seine Aufgabe zu.

[➔ § 105 Abs. 1 WB-SW]

2) Er darf gleichzeitig als Wenderichter tätig sein.

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