§ 114

Wenderichterobmann (WRO)

Reinschrift-Fassung ohne Historie: hier

Aktuelle Fassung

1) Der Wenderichterobmann weist jedem Wenderichter seinen Platz und seine Aufgabe zu.

2) Er leitet die ihm von den Wenderichtern gemeldeten Verstöße gegen die Wettkampfbestimmun-gen an den Schiedsrichter weiter. [➔ § 105 Abs. 1 WB-SW]

2) Er darf gleichzeitig als Wenderichter tätig sein.

Alte Fassung bis 11.02.2018

1) Der Wenderichterobmann weist jedem Wenderichter seinen Platz und seine Aufgabe zu.

2) Er leitet die ihm von den Wenderichtern gemeldeten Verstöße gegen die Wettkampfbestimmun-gen an den Schiedsrichter weiter.

3) Er darf gleichzeitig als Wenderichter tätig sein.