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Kampfrichterordnung Schwimmen

In der Fassung durch Beschluss vom 14.03.2026 · Herausgeber: Länderfachkonferenz Schwimmen im DSV · Redaktion: Stefan Strehlke

Regelt Ausbildung, Lizenzierung, Kader und Einsatz der Kampfrichter – ergänzend zu den Wettkampfbestimmungen Fachteil Schwimmen (WB-FT SW).

Abschnitt I · Kampfrichterwesen im DSV

§ 1 Zweckbestimmung und Struktur

(1) Die Kampfrichterordnung findet Anwendung im schwimmsportlichen Geschehen aller Veranstaltungsebenen des Deutschen Schwimm-Verbandes (DSV).

(2) Die Wettkampfbestimmungen (WB) des DSV legen die Zusammensetzung von Kampfgerichten bei schwimmsportlichen Veranstaltungen aller Ebenen fest. Dort wird bestimmt, dass sich Ausbildung und Prüfung der Kampfrichter und deren Einsatz in Kampfgerichten nach der Kampfrichterordnung des DSV zu richten haben.

(3) Das Kampfrichterwesen im DSV folgt in seiner Struktur der Verbandsgliederung des DSV. Die Landesschwimmverbände (LSV) benennen gegenüber der Abteilung Wettkampfsport Schwimmen des DSV die in ihrem Zuständigkeitsbereich für das Kampfrichterwesen in der Sportart Schwimmen zuständigen Mitarbeiter (Kampfrichterobleute). In gegebenenfalls nachgeschalteten Untergliederungen (Bezirke und Kreise) soll analog verfahren werden. Die Verbandsgliederungen regeln hierzu selbst das jeweilige Verfahren.

Abschnitt II · Kampfrichterobleute / Kampfrichterobleutetagung

§ 2 Die Kampfrichterobleute

(1) Der zuständige Mitarbeiter Kampfrichterwesen der Abteilung Wettkampfsport Schwimmen des DSV (DSV-Kampfrichterobmann)

  • ist zuständig für die funktionsgerechte Besetzung der Kampfgerichte bei Wettkampfveranstaltungen des DSV, sofern die Zuständigkeit nicht der EA oder WA vorbehalten ist,
  • beruft Schiedsrichter in den DSV-Kader und verwaltet diesen,
  • überprüft jährlich die Pflichteinsätze der Kadermitglieder anhand der Nachweise der LSV-KR-Obleute,
  • plant und organisiert die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Schiedsrichter des DSV-Kaders,
  • vertritt in der Abteilung Wettkampfsport Schwimmen die Belange des Kampfrichterwesens,
  • erstellt die Einsatzplanung für Kampfrichter bei DSV-Veranstaltungen,
  • sorgt für eine Zusammenstellung der Schiedsgerichtsurteile des DSV und stellt diese den Kampfrichterobleuten des LSV zur Verfügung.

(2) Die Kampfrichterobleute der Landes-Schwimmverbände (LSV)

  • sind zuständig für die funktionsgerechte Besetzung der Kampfgerichte bei LSV-Veranstaltungen,
  • sind Ansprechpartner des DSV-Kampfrichterobmanns bei der Benennung von Kampfrichtern für DSV-Einsätze,
  • berufen Schiedsrichter in den Landeskader,
  • planen und organisieren die Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Schiedsrichter der Landeskader,
  • leiten die Ausbildung der Kampfrichtergruppe „Schiedsrichter“,
  • leiten die jährliche Tagung der Bezirks-Kampfrichterobleute und unterrichten die Kampfrichterobleute der Bezirke über einheitliche Regelauslegungen,
  • erstellen die Einsatzplanung über Kampfrichtereinsätze im LSV.

(3) Die Kampfrichterobleute der Bezirke

  • sind zuständig für die funktionsgerechte Besetzung der Kampfgerichte bei Bezirksveranstaltungen,
  • sind die Ansprechpartner der LSV-Kampfrichterobleute bei der Benennung von Kampfrichtern für LSV-Einsätze,
  • planen und organisieren die Aus- und Fortbildung von Kampfrichtern,
  • leiten die jährliche Schiedsrichtertagung des Bezirks und unterrichten die Kampfrichterobleute der Kreise und Vereine über einheitliche Regelauslegungen,
  • erstellen die Einsatzplanung über Kampfrichtereinsätze im Bezirk,
  • soweit keine Bezirke vorhanden sind, übernimmt der LSV-Kampfrichterobmann deren Aufgaben.

(4) Die Kampfrichterobleute in den Kreisen

  • koordinieren mit dem Bezirk die Meldungen zur Kampfrichteraus- und Fortbildung,
  • sind die Ansprechpartner der Bezirks-Kampfrichterobleute bei der Benennung von Kampfrichtern für Einsätze auf Bezirksebene,
  • regeln den Kampfrichtereinsatz bei Kreisveranstaltungen,
  • bereiten Nachwuchskräfte auf die Ausbildung zum Kampfrichter vor,
  • soweit keine Kreise vorhanden sind, übernimmt der Landes-/bzw. Bezirks-Kampfrichterobmann deren Aufgaben.

(5) Eine Ausbildung und Fortbildung von Kampfrichtern auf Kreisebene findet nicht statt.

(6) Die Kampfrichterobleute aller Verbandsebenen können einen Lehrstab berufen und ihm Einzelaufgaben ihres Zuständigkeitsbereichs übertragen. Die Berufung bedarf der Zustimmung des jeweils zuständigen Fachwartes.

§ 3 Kampfrichterobleutetagung

(1) Es findet mindestens einmal jährlich die Tagung der Kampfrichter-Obleute der Landes-Schwimmverbände (LSV) statt. Diese besteht aus dem DSV-Kampfrichterobmann und den Kampfrichter-Obleuten der LSV. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Kampfrichterobmann ist berechtigt, im Verhinderungsfall einen Vertreter zu entsenden.

(2) Zu der jährlichen Obleutetagung lädt der DSV-Kampfrichterobmann vier Wochen vorher unter Angabe der vollständigen Tagesordnung unter Beilage von ergänzenden Unterlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten ein.

(3) Die Kampfrichter-Obleutetagung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten vertreten sind. Die Tagung ist nicht öffentlich.

(4) Die DSV-Kampfrichter-Obleutetagung ist für folgende Aufgaben verantwortlich:

  • Beschlusskontrolle zur vorangegangenen Sitzung,
  • Besprechung der Berichte über Veranstaltungen des DSV / der EA / WA und eine Auswertung durch den DSV-Kampfrichterobmann,
  • Besprechung der Berichte aus der Länderfachkonferenz und der Abteilung Wettkampfsport Schwimmen des DSV,
  • erörtern die Themen für die DSV-Kaderlehrgänge,
  • bearbeitet und erlässt die Prüfungsfragebögen für die Kampfrichterprüfungen im DSV,
  • erarbeitet bei Bedarf Vorschläge zu WB-Änderungen oder Änderungen an dieser Kampfrichterordnung, die dann der Länderfachkonferenz Schwimmen zur Beschlussfassung vorgelegt werden.

(5) Die Kampfrichterobleutetagung unterstützt die Abteilung Wettkampfsport und die Länderfachkonferenz Schwimmen durch:

  • Interpretation und Auslegung zu Regeländerungen (Beschlüsse sind auf der Homepage des DSV zu veröffentlichen),
  • Beschluss von Vorschlagslisten für die Besetzung der WA-Listen.

(6) Landesschwimmverbände können für ihre Bezirke ebenfalls Obleutetagungen abhalten. Die zu behandelnden Themen legt der jeweilige LSV-Kampfrichterobmann fest.

Abschnitt III · Kampfrichter und Kampfgericht

§ 4 Begriffsbestimmung

Kampfrichter im Sinne dieser Kampfrichterordnung ist derjenige, der nach einer Ausbildung zum Kampfrichter und Ablegung einer Prüfung die Kampfrichterlizenz des DSV erhält.

§ 5 Aufgaben und Pflichten der Kampfrichter

(1) Die Pflichten und Aufgaben eines Kampfrichters ergeben sich aus den Wettkampfbestimmungen des DSV.

(2) Die Kampfrichter sind als Erfüllungsgehilfen der sie beauftragenden Verbandsebene / Vereine tätig und agieren als Beauftragte zur Erfüllung der durch den jeweiligen Satzungszweck beschriebenen Interessen des Auftraggebers. Ihre Tätigkeit ist somit keine sportliche Betätigung, sondern Handeln im Auftrag des jeweiligen Veranstalters. Ein Anspruch auf Einsatz als Kampfrichter besteht nicht.

§ 6 Das Kampfgericht

(1) Die Zusammensetzung der Kampfgerichte und die erforderliche Anzahl der Kampfrichter bei Wettkampfveranstaltungen richtet sich nach den WB des DSV bzw. nach den in den jeweiligen Ausschreibungen oder Ausrichterverträgen niedergelegten besonderen Bestimmungen.

(2) Zu DSV-Veranstaltungen werden Kampfrichter aus dem DSV-Kampfrichterkader durch den DSV-Kampfrichterobmann eingeladen und die Besetzung des Kampfgerichtes wird durch ihn festgelegt.

(3) Zu Wettkampfveranstaltungen der LSV und Bezirke werden Kampfrichter aus allen Kadern eingeladen. Die Besetzung des Kampfgerichtes wird durch den zuständigen Kampfrichterobmann oder einem von ihm beauftragten Schiedsrichter festgelegt.

§ 7 Die Kampfrichtergruppen

(1) Die Kampfrichter werden entsprechend ihren Funktionen in drei Gruppen eingeteilt:

  • Wettkampfrichter: Zeitnehmer, Zielrichter, Wenderichter und Schwimmrichter und Starter (Zusatzqualifikation erforderlich),
  • Auswertung: Auswerter und Protokollführer,
  • Schiedsrichter.

(2) Die Ausbildung in den Gruppen Wettkampfrichter und Auswertung erfolgt unabhängig voneinander.

(3) Zusätzlich zu den oben genannten Kampfrichtergruppen können folgende Zusatzqualifikationen erworben werden:

  • Starter,
  • Sprecher,
  • Kampfrichter Freiwasserschwimmen.

Abschnitt IV · Ausbildung der Kampfrichter

§ 8 Ausbildungsvoraussetzungen

(1) Kampfrichter sind in Lehrgängen auszubilden, zu denen sie unter Beachtung der jeweiligen Lehrgangsausschreibung ausschließlich von ihrem Verein gemeldet werden dürfen.

(2) Die Ausbildung findet in dem LSV / Bezirk statt, in dem der Verein Mitglied ist. Meldungen zu Lehrgängen in anderen LSV / Bezirken sind nur mit Zustimmung des für die Ausbildung verantwortlichen Kampfrichterobmanns möglich.

(3) Zur Kampfrichterausbildung können Bewerber zugelassen werden, die folgende altersmäßigen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den einzelnen Kampfrichtergruppen erfüllen:

  • Wettkampfrichter: 14 Jahre,
  • Auswertung, Zusatzausbildung Starter und Sprecher: 16 Jahre,
  • Schiedsrichter: 18 Jahre.

(4) Bewerber, die eine Ausbildung als Schiedsrichter anstreben, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie besitzen eine gültige Kampfrichterlizenz mit den Gruppen Wettkampfrichter und Auswertung,
  • sie haben die Ausbildung als Starter mit Erfolg absolviert,
  • in dem der Ausbildung zum Schiedsrichter unmittelbar vorangehenden Zeitraum von drei Jahren sind mindestens je zehn Kampfrichtereinsätze in den Gruppen Wettkampfrichter und Auswertung/Protokoll sowie Einsätze als Starter von ihnen nachzuweisen,
  • weitere Zugangsvoraussetzungen können durch den ausrichtenden LSV festgelegt werden.

(5) Zur Qualifikation als Starter oder Kampfrichter Freiwasser ist eine gültige Lizenz mit mindestens der Gruppe Wettkampfrichter erforderlich. Für einen Einsatz bei Freiwasser-Wettkämpfen als Assistenz-Schiedsrichter oder Schiedsrichter ist zusätzlich eine gültige Kampfrichterlizenz Schiedsrichter Voraussetzung.

(6) Für die Zusatzqualifikation zum Sprecher ist eine vorherige Ausbildung zum Wettkampfrichter sinnvoll, jedoch keine Bedingung.

§ 9 Ausbildungsgrundlagen

(1) Grundlagen für die Ausbildung zum Kampfrichter sind

  • die Wettkampfbestimmungen (WB) des DSV,
  • diese Kampfrichterordnung,
  • die Ausbildungsunterlagen und der Prüfungsfragenkatalog des DSV.

(2) Die Ausbildung in den Kampfrichtergruppen gliedert sich in theoretische Teile sowie Pflichteinsätze bei Wettkampfveranstaltungen. Dem Ausbildungsplan ist zu entnehmen, welche theoretischen Teile in Form von eLearning oder virtuellen Seminaren absolviert werden können. Für alle anderen theoretischen Teile ist eine Präsenzausbildung vorgesehen. Die theoretischen Teile sind durch eine gemeinsame Prüfung abzuschließen.

(3) Der abschließende Teil der Ausbildung von Kampfrichtern besteht aus mehreren Kampfrichtereinsätzen bei Wettkampfveranstaltungen unter der Aufsicht eines von dem für die Kampfrichterausbildung zuständigen Kampfrichterobmann benannten Prüfungsschiedsrichters.

(4) Die komplette Ausbildung einschließlich der Pflichteinsätze muss innerhalb von zwölf Monaten beendet sein.

(5) Nach Abschluss der Pflichteinsätze sind die Beurteilungen der jeweiligen Prüfungsschiedsrichter durch den zuständigen Kampfrichterobmann zusammenzufassen. Bei einer positiven Beurteilung wird die entsprechende Lizenz erteilt.

§ 10 Ausbildungsziele und Ausbildungsumfänge

(1) Die Ausbildung in den Kampfrichtergruppen soll nach den nachstehenden Ausbildungsplänen erfolgen. Die Angabe der Unterrichtseinheiten (UE), wobei eine UE 45 Minuten umfasst, sowie die Angabe der Pflichteinsätze gilt hierbei als Mindestanforderung.

(2) Die Pflichteinsätze bei Wettkampfveranstaltungen, wobei jeder absolvierte Abschnitt als ein Einsatz zählt, sind mit dem für die Ausbildung verantwortlichen Kampfrichterobmann abzustimmen.

(3) Gruppe Wettkampfrichter (WKR)

Theoretischer Teil 1 (eLearning oder virtuelles Seminar möglich)UE
WB-Allgemeiner Teil: Geltungsbereich, Wettkampfveranstaltungen, Teilnahmeberechtigung und Meldungen zu Wettkampfveranstaltungen; Kampfrichterordnung1
WB-Fachteil Schwimmen: Aufgaben des Zielrichters, Zeitnehmers, Wenderichters, Starters und Schwimmrichters; Kurzüberblick weitere Kampfrichterpositionen; Wettkampf (Staffeln, unzulässige Hilfsmittel, Wettkampfbecken)3
WB-Fachteil Masters und zusätzliche Regelwerke: Anwendungsbereich und Besonderheiten Fachteil Masters; Besonderheiten für Schwimmer mit Behinderung1
Theoretischer Teil 2
Struktur im Schwimmsport (national/international), Regelwerke im DSV; Rechte und Pflichten des Kampfrichters, Überblick Kampfrichterwesen1
Überblick Zeitmessung und Wettkampforganisation; Schwimmlagen, Start und Wende (DSV-Auslegungen); Beanstandungen und WB-gerechte Formulierung in Theorie + Praxis4
Kampfrichterprüfung1
Gesamtausbildungsdauer11

Pflichteinsätze: vier verschiedene Einsätze. Alle vier Aufgaben (SR, ZR, ZN und WR) sollten dabei – zumindest zeitweise – ausgeübt werden.

(4) Gruppe Auswerter / Protokollführer (AW / PKF)

Theoretischer Teil 1 (eLearning oder virtuelles Seminar möglich)UE
WB-Allgemeiner Teil: Geltungsbereich, Wettkampfveranstaltungen, Teilnahmeberechtigung und Meldungen; Wettkampfprotokolle, Disqualifikationen, Einspruch, ENM und Ordnungsgebühren1
WB-Fachteil Schwimmen: besondere Wettkampfformen (DMS, DMSJ, DMSM), Kampfgericht, Ausschreibungen/Durchführungsbestimmungen, Meldungen; Setzen von Läufen, Struktur Meldeergebnis/Protokoll; Zeitmessverfahren, Zeiten und Platzierungen; ENM, Einsprüche, Rekorde; Aufgaben Auswerter/Protokollführer; EDV-Einsatz für Meldeergebnis und Wettkampfprotokoll4
Theoretischer Teil 2
Praktische Übungen: Setzen von Läufen, Zeitmessung und Platzierung, Erstellung von Meldeergebnissen und Protokollen, Rekordbearbeitung5
Kampfrichterprüfung2
Gesamtausbildungsdauer12

Pflichteinsätze: zwei Einsätze als AW (davon einer mit Handzeitnahme) und einer als PKF.

(5) Gruppe Schiedsrichter (SCH)

Theoretischer Teil 1 (eLearning oder virtuelles Seminar möglich)UE
WB-Allgemeiner Teil: Geltungsbereich; Wettkampfveranstaltungen und Teilnahmeberechtigung, Folgen fehlender Teilnahmeberechtigung; Disqualifikationen, Einspruch und Tatsachenentscheidung; Antidoping-Bestimmungen, Rechtsordnung, Beitrags- und Gebührenordnung. WB-Fachteil Schwimmen: Rechte und Pflichten als Schiedsrichter, Kampfrichtersitzung, WB-gerechtes Kampfgericht4
Theoretischer Teil 2
Kampfrichterordnung des DSV: Kampfrichterkader, allgemeine Anforderungen an den Schiedsrichter, Verhalten am Beckenrand, Führung von Kampfrichtern, Kommunikation und Konflikte4
WB-Allgemeiner Teil: Disqualifikationen, Einspruch und Tatsachenentscheidung. WB-Fachteil Schwimmen: vertiefende Wiederholung WB-SW, Kampfrichterpositionen, Schwimmstile, Rekordbearbeitung, Auswertung von Wettkampfergebnissen, Protokollführung5
Aufgaben des Schiedsrichters vor, während und nach der Veranstaltung: Praxis zur Auswertung/Protokollführung und ENM, Bearbeitung von Einsprüchen, Maßnahmen bei Problemfällen, Zusammenspiel Schiedsrichter/Sprecher/Veranstalter/Ausrichter5
Kampfrichterprüfung3
Gesamtausbildungsdauer21

Pflichteinsätze: fünf Einsätze bei mindestens drei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen.

(6) Zusatzmodul Starter (ST) – Ausbildung bei mindestens drei Pflichteinsätzen auf Wettkampfveranstaltungen.

(7) Zusatzmodul Sprecher (SPR)

Theoretischer Teil 1 (eLearning oder virtuelles Seminar möglich)UE
Aufgabenfeld des Sprechers nach WB: Position im Kampfgericht, Vermittlung sprecherrelevanter WB-Inhalte. Grundsätzlicher Ablauf einer Veranstaltung: Verlesen von Meldeergebnissen, Disqualifikationen, Vorlauf/Zwischenlauf/Endlauf, Protokoll, Bekanntgabe, Siegerehrungen (Praxis)1
Grundkenntnisse der WB2
Theoretischer Teil 2
Das Sprechen: Sprechtechniken, Praxistipps, Grundlagen Audiotechnik (Mikrofon, Mischpult, Einstellungen, Arbeitsplatz)4
Gesamtausbildungsdauer7

Pflichteinsatz: Einsatz bei einer Wettkampfveranstaltung.

(8) Zusatzmodul Freiwasser (FW)

Theoretischer Teil 1 (eLearning oder virtuelles Seminar möglich)UE
Organisation von Veranstaltungen: Streckenformen (Dreieckskurs etc.), Streckenplan, Genehmigungen, Sicherungen auf/außerhalb des Wassers, Zielgarten1
Wettkampfablauf: Kampfrichtersitzung, Beschriftung/Ausrüstung, Startablauf, Begleitboote, Wenden, Verpflegung, Signale/Kommunikation, Zieleinlauf und Zeitmessung4
Aufgaben der Kampfrichter und Befugnisse: Schiedsrichter/Assistenzschiedsrichter, Arzt, Sicherheitsbeauftragter, Streckenaufseher, Aufgaben an Land und auf dem Wasser2
Gesamtausbildungsdauer7

Pflichteinsätze: die praktischen Einsätze sind mit dem zuständigen Kampfrichterobmann abzustimmen.

§ 11 Die Kampfrichterprüfung (Theorie)

(1) Die theoretische Ausbildung schließt in allen Kampfrichtergruppen mit einer schriftlichen Prüfung ab. Eine Online-Prüfungsabnahme ist in keiner Kampfrichtergruppe vorgesehen. Die Prüfungskommission besteht aus dem zuständigen Kampfrichterobmann bzw. einem von ihm benannten Vertreter und bis zu zwei weiteren Schiedsrichtern.

(2) Die Prüfungsfragen sind dem Prüfungsfragenkatalog des DSV zu entnehmen und werden durch den verantwortlichen Kampfrichterobmann festgelegt. Für jede Frage wird im Prüfungsfragenkatalog eine Maximalpunktzahl festgelegt.

(3) In jeder Kampfrichtergruppe dürfen die WB des DSV als Hilfsmittel benutzt werden.

(4) In der Gruppe Wettkampfrichter besteht die schriftliche Prüfung aus Fragen, die zusammen 45 Maximal-Punkte ergeben, zu beantworten in 45 Minuten. Bestanden ab 40 Punkten; bei 35–39 Punkten entscheidet die Prüfungskommission nach einer zusätzlichen mündlichen Prüfung.

(5) In der Gruppe Auswertung besteht die schriftliche Prüfung aus Fragen, die zusammen 60 Maximal-Punkte ergeben, zu beantworten in 90 Minuten. Bestanden ab 50 Punkten; bei 40–49 Punkten entscheidet die Prüfungskommission nach einer zusätzlichen mündlichen Prüfung.

(6) In der Gruppe Schiedsrichter besteht die schriftliche Prüfung aus Fragen, die zusammen 100 Maximal-Punkte ergeben, zu beantworten in 135 Minuten. Bestanden ab 90 Punkten; bei 80–89 Punkten entscheidet die Prüfungskommission nach einer zusätzlichen mündlichen Prüfung.

(7) Nach erfolgreichem Abschluss der theoretischen Prüfung wird eine Lehrgangsbescheinigung ausgegeben, mit der anschließend an den Pflichteinsätzen teilgenommen werden kann. Die Lehrgangsbescheinigung der Gruppe Wettkampfrichter kann auch zum Erwerb der Trainerlizenz genutzt werden. Näheres regelt der zuständige Lehrausschuss.

(8) Für den Erwerb von Zusatzmodulen ist keine Theorie-Prüfung vorgesehen, dafür jedoch eine erweiterte Ausbildung während einer Wettkampfveranstaltung.

§ 12 Die Kampfrichterfortbildung

(1) Alle Kampfrichter sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, um ihren aktuellen Kenntnisstand zu sichern.

(2) Die LSV bzw. Bezirke haben zu diesem Zweck mindestens einmal jährlich Fortbildungsveranstaltungen auszuschreiben. Diese werden von den jeweiligen Kampfrichterobleuten (bzw. deren Lehrstäben) durchgeführt.

(3) In den Fortbildungsmaßnahmen für die Gruppen Wettkampfrichter und Auswertung sind zu behandeln:

  • Wiederholung der Wettkampfbestimmungen Fachteil Schwimmen (besonders Kampfrichterfunktionen und Schwimmarten),
  • Regeländerungen in den WB des DSV der letzten 3 Jahre,
  • Beispiele für Auswertung und Protokollführung,
  • Auslegungen und Kommentare zur einheitlichen Regelanwendung,
  • Besprechung von Praxisfällen.

(4) Die Fortbildungsmaßnahme für Schiedsrichter ist die Schiedsrichtertagung. Hier sollen regelmäßig folgende Themen behandelt werden:

  • Anwendung der Wettkampfbestimmungen (Allgemeiner Teil und Fachteil Schwimmen),
  • Regeländerungen in den WB des DSV,
  • komplexe Beispiele für Auswertung und Protokollführung,
  • Auslegungen und Kommentare zur einheitlichen Regelanwendung,
  • Besprechung von Praxisfällen.

(5) Eine Kampfrichterfortbildung umfasst mindestens 3 Unterrichtseinheiten.

(6) Die Fortbildungsmaßnahmen können als Präsenzveranstaltung oder virtuelles Seminar (reine eLearning-Formate sind nicht vorgesehen) durchgeführt werden. Welche Kursangebote innerhalb eines LSV/Bezirks zur Anwendung kommen, legt der LSV-/Bezirks-Kampfrichterobmann fest.

(7) Der DSV und die LSV können für die Mitglieder ihrer Kader besondere Fortbildungsmaßnahmen durchführen, zu denen gesondert eingeladen wird.

Abschnitt V · Kampfrichterlizenz

§ 13 Die Kampfrichterlizenz

(1) Nach bestandener schriftlicher Prüfung und den erfolgreich absolvierten Pflichteinsätzen auf Wettkampfveranstaltungen, nicht jedoch vor Erfüllung der festgelegten Altersvoraussetzungen, ist die DSV-Kampfrichterlizenz der entsprechenden Kampfrichtergruppe zu erteilen und im Kampfrichterheft zu dokumentieren.

(2) Die Kampfrichterlizenzen werden durch die zuständigen Kampfrichterobleute des LSV / Bezirks ausgestellt, in dem der Verein des Kampfrichters Mitglied ist.

(3) Die Kampfrichterlizenz der Gruppen Auswertung und Wettkampfrichter hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Sie wird für diese Kampfrichtergruppen um weitere drei Jahre verlängert, wenn der Lizenzinhaber innerhalb der letzten zwölf Monate der Geltungsdauer an einer Kampfrichterfortbildung oder an einer Kampfrichter-Ausbildungsmaßnahme (Theoretischer Teil) erfolgreich teilgenommen hat. Konnte ein Kampfrichter aus gewichtigen Gründen nicht teilnehmen, kann die Lizenz einmal um ein Jahr verlängert werden. Ist diese Verlängerung nicht erfolgt, ruht die Gültigkeit bis zur nächsten wahrgenommenen Fortbildungsmaßnahme; beträgt dieser Zeitraum mehr als zwölf Monate, verliert die Lizenz ihre Gültigkeit und muss (incl. theoretischer Ausbildung und Pflichteinsätze) neu erworben werden.

(4) Die Kampfrichterlizenz als Schiedsrichter hat eine Gültigkeit von einem Jahr. Für die Schiedsrichterlizenz erfolgt eine jährliche Verlängerung durch die Teilnahme an der von den LSV (im LSV Nordrhein-Westfalen von den Bezirken) durchgeführten Schiedsrichtertagung. Für Mitglieder im LSV- oder DSV-Kader wird auch die Teilnahme an den Fortbildungen dieser Kader als Lizenzverlängerung anerkannt. Konnte ein Schiedsrichter nicht teilnehmen, muss seine Tätigkeit bis zur nächsten Fortbildungsmaßnahme ruhen; wird auch diese nicht wahrgenommen, verliert die Lizenz für die Tätigkeit als Schiedsrichter ihre Gültigkeit.

(5) Die Erneuerung einer ungültig gewordenen Schiedsrichterlizenz ist möglich, wenn der Lizenzinhaber erfolgreich eine erneute Prüfung (Theorie und Praxis) zur Schiedsrichterlizenz ablegt, sofern seine Kampfrichterlizenz für die anderen Gruppen noch Gültigkeit besitzt.

(6) Im Kampfrichterheft sind alle Kampfrichtereinsätze sowie die Teilnahmen an Fortbildungsmaßnahmen zu dokumentieren.

(7) Bei grober Vernachlässigung der Kampfrichterpflichten, bei unsportlichem Verhalten oder bei Verstößen gegen die Sportdisziplin und Unparteilichkeit kann die Kampfrichterlizenz zeitlich befristet oder auf Dauer durch den zuständigen LSV-/Bezirks-Fachwart im Einvernehmen mit dem LSV-/Bezirks-Kampfrichterobmann entzogen werden. Handelt es sich dabei um Schiedsrichter, die einem Kader angehören, ist der für den Kader verantwortliche Obmann zu unterrichten.

Abschnitt VI · Kampfrichterkader und Kadereinsatz

§ 14 Kampfrichterkader

Entsprechend ihrer Qualifikation können folgende Kampfrichterkader im DSV gebildet werden:

  • DSV-Kader,
  • LSV-Kader,
  • Bezirks-Kader.

§ 15 Besetzung der WA-Swimming Officials Lists (Schiedsrichter, Starter, Freiwasser)

(1) Zur Aufnahme auf eine WA-Liste können befähigte Schiedsrichter des DSV-Kaders vom zuständigen Mitarbeiter des DSV an die WA gemeldet werden. Hierzu erarbeitet die Kampfrichterobleutetagung gem. §3 Abs. 5 in Konsens mit dem DSV-Kampfrichterobmann eine Vorschlagsliste.

(2) Für die Meldung zur Berufung auf eine WA-Liste sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Erfüllung der von der WA vorgegebenen Kriterien,
  • mindestens 3 Jahre DSV-Kader und jährlicher Einsatz bei DSV-Veranstaltungen, u.a. auch als Schiedsrichter,
  • Nachweis auf LSV-Ebene mindestens 12 Einsätze je Jahr, davon mindestens 4 Einsätze als Schiedsrichter,
  • gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift.

(3) Einsatzpflichten im DSV: die Mitglieder der WA-Listen haben neben den oben genannten Voraussetzungen die Pflicht, jährlich mindestens eine DSV-Veranstaltung als Schiedsrichter oder Starter zu absolvieren.

(4) Zugehörigkeit / Ausscheiden: um eine kontinuierliche Erneuerung der Listen zu erreichen, soll auf jeder zu meldenden Liste mindestens ein Kadermitglied neu benannt werden. Die Zugehörigkeit zu einer WA-Liste ist auf maximal drei Perioden beschränkt.

(5) Einsätze bei internationalen Veranstaltungen: anhand der Terminliste der EA und WA ist unter Berücksichtigung der bisherigen Einsatzverteilungen die Einsatzplanung durch den DSV-Kampfrichterobmann zu erarbeiten. Hierzu stimmt er die terminlichen Möglichkeiten der Kadermitglieder zu den geplanten Einsätzen ab und legt die Liste zur Meldung an die EA bzw. WA den LSV-Obleuten offen. Danach erfolgt die Weiterleitung durch den DSV-Kampfrichterobmann an den zuständigen Mitarbeiter des DSV, der die Kandidaten an die WA / EA meldet.

(6) Fortbildung bei EA und WA: der DSV-Kampfrichterobmann meldet zur Qualitätssicherung mindestens ein Kadermitglied zu den internationalen Seminaren von EA und WA (jeweils ein Seminar pro Jahr).

§ 16 Kampfrichterkader DSV

(1) Zur Aufnahme in den DSV-Kader können befähigte Schiedsrichter der LSV-Kader von dessen Obmann gemeldet werden, die besondere Qualifikationen und die verantwortliche Leitung von LSV-Wettkampfveranstaltungen nachweisen und alle Funktionen bei DSV-Wettkampfveranstaltungen ausüben können.

(2) Voraussetzungen für eine erstmalige Berufung: der Schiedsrichter muss durch seinen LSV zu einem Ausbildungslehrgang für den DSV-Kampfrichterkader gemeldet werden und diesen erfolgreich abgeschlossen haben (auch im Rahmen der DSV-Kampfrichterfortbildung möglich). Zulassung nur mit: mindestens drei Jahren Zugehörigkeit in einem LSV-Kampfrichterkader; innerhalb der letzten drei Jahre mindestens sechs Kampfrichtereinsätze je Jahr im LSV-Kader, davon drei als Schiedsrichter.

(3) Voraussetzungen für eine erneute Berufung:

  • Meldung der jährlichen Einsätze über den LSV-Kampfrichterobmann an den DSV-Kampfrichterobmann – erfolgt sie nicht, kann keine erneute Kaderberufung erfolgen,
  • jährlich mindestens zehn Einsätze auf Vereins- / Bezirks- oder LSV-Ebene sowie Teilnahme an einer DSV-Meisterschaft (nur in begründeten Einzelfällen absagbar),
  • erfolgreiche Teilnahme an einer DSV-Kampfrichterfortbildung periodisch alle drei Jahre nach dem Einstiegslehrgang (bei begründeter Verhinderung einmaliger Verbleib für ein Jahr möglich),
  • Befürwortung der Kadermeldung durch den zuständigen LSV-Kampfrichterobmann.

(4) Die Berufung der Kampfrichter in den DSV-Kader erfolgt durch den DSV-Kampfrichterobmann nach billigem Ermessen. Ein Anspruch auf Berufung existiert nicht. Sie gilt grundsätzlich für die Dauer eines Kalenderjahres und wird zu Jahresbeginn in den amtlichen Bekanntmachungen des DSV veröffentlicht.

(5) Die Kaderzugehörigkeit zum DSV-Kader endet unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen mit dem Jahr, in dem das Kadermitglied das 65. Lebensjahr vollendet.

§ 17 Kampfrichterkader LSV

(1) Zur Aufnahme in den LSV-Kader können befähigte Schiedsrichter der Bezirkskader (soweit vorhanden) von dessen Obmann gemeldet werden, die Qualifikationen und die verantwortliche Leitung von Bezirks-Wettkampfveranstaltungen (soweit möglich) nachweisen und alle Funktionen bei LGrp- oder LSV-Wettkampfveranstaltungen ausüben können.

(2) Die Berufung der Kampfrichter in die Kader erfolgt durch den jeweils verantwortlichen Kampfrichterobmann nach billigem Ermessen. Ein Anspruch auf Berufung existiert nicht. Sie gilt grundsätzlich für die Dauer eines Kalenderjahres und wird zu Jahresbeginn veröffentlicht.

(3) Die Kriterien für eine erstmalige Aufnahme in den LSV-Kader und die Voraussetzungen für eine erneute Berufung legt der LSV-Kampfrichterobmann fest.

§ 18 Kampfrichterkader Bezirke

Bezirkskader können in Anlehnung an die Bestimmungen für LSV-Kader gebildet werden.

§ 19 Kadereinsatz

(1) Alle amtlichen Veranstaltungen des DSV sollen vorrangig überregional mit Mitgliedern des DSV-Kaders besetzt werden. Sofern für eine Veranstaltung nicht genügend DSV-Kadermitglieder zur Verfügung stehen, kann das Kampfgericht durch Mitglieder der LSV-Kader aufgefüllt werden.

(2) Der DSV-Kampfrichterobmann lädt die entsprechenden Kampfrichter nach Ablauf der Meldefristen schriftlich ein.

(3) Der DSV-Kampfrichterobmann legt die Einsatzpositionen der Kampfrichter fest.

(4) Über den Einsatz der Kadermitglieder (DSV und WA) führt der DSV-Kampfrichterobmann eine Einsatzstatistik und Auswertung durch, die jährlich zur Obleutetagung den LSV zur Verfügung gestellt wird.

Abschnitt VII · Kampfrichterkleidung

§ 20 Kampfrichterkleidung

Zu ihren Einsätzen haben Kampfrichter entsprechend der jeweiligen Ausschreibung in einheitlicher Kampfrichterkleidung zu erscheinen. Sofern einheitliche Kampfrichterkleidung durch Sponsoring bei Wettkampfveranstaltungen gestellt wird, ist diese Kleidung zu tragen.

Abschnitt VIII · Kostenordnung für Kampfrichter bei DSV-Veranstaltungen

§ 21 Aufwandsentschädigung

Für den Einsatz der Kampfrichter auf Einladung des DSV wird vom DSV eine Aufwandsentschädigung gezahlt.

§ 22 Reisekosten und Tagegeld

Die Erstattung der Reisekosten (incl. erforderlichen Übernachtungen) und Tagegelder erfolgt nach den Richtlinien für die Abrechnung von Reisekosten, Verwaltungskosten, Honoraren und Veranstaltungen des DSV.

§ 23 Lehrgangsgebühren / Aufwandsentschädigung der Teilnehmer

Zu den Aus- und Fortbildungslehrgängen für den DSV-Kader erhebt der DSV eine Gebühr pro Teilnehmer bei den LSV. Zu den Lehrgängen werden den Teilnehmern entsprechend § 22 Reisekosten erstattet. Eine weitere Aufwandsentschädigung entfällt.

Abschnitt IX · In-Kraft-Treten

§ 24 In-Kraft-Treten

Diese Kampfrichterordnung wurde auf der Länderfachkonferenz Schwimmen am 14.03.2026 beschlossen und tritt nach der Veröffentlichung in den Amtlichen Mitteilungen des Deutschen Schwimm-Verbandes in Kraft.

Aus Gründen der Vereinfachung für Personenbezeichnungen wird immer die männliche Form verwendet. Dies ist keine Festlegung auf eine bestimmte geschlechtliche Orientierung.