Häufig gestellte Fragen

Antworten auf Fragen, die im Schwimmwettkampf-Alltag immer wieder auftauchen – mit größter Sorgfalt zusammengestellt, aber ohne Gewähr für Aktualität und Vollständigkeit. Es handelt sich um allgemeine Einordnungen, die am Beckenrand im Einzelfall – etwa bei Schwimmneulingen oder älteren Wettkampfteilnehmern – abweichend vom Schiedsrichter beurteilt werden können. Aus Vereinfachungsgründen wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet, gemeint sind aber immer alle Geschlechter.

Frage 1 Nein

Dürfen Nichtlizenzierte und Kinder überall mitschwimmen?

Grundsätzlich gilt: Bei Wettkampfveranstaltungen darf nur mitschwimmen, wer die passende Teilnahmeberechtigung hat. Für Kinder bedeutet das: mindestens 10 Jahre bei amtlichen, mindestens 8 Jahre bei sonstigen Wettkampfveranstaltungen (§ 12 Abs. 1 S. 1 WB-AT). Es gibt aber wichtige Ausnahmen:

  • Kinder bis einschließlich 6 Jahren dürfen trotzdem an sogenannten „kindgerechten Wettkämpfen“ teilnehmen – mit maximal 5 Starts über je 25 m (Ziffer 4 KGW). Weil die WB hier gar nicht gelten (§ 3 2. Spiegelstrich WB-AT), braucht es weder Lizenzierung noch Registrierung.
  • Für 7-Jährige gilt im Prinzip dasselbe – nur besteht für sie schon eine Lizenzierungs- und Registrierungspflicht (Abs. 2 KGW), sobald sie an nicht-kindgerechten Wettkampfveranstaltungen teilnehmen.
  • 8- bis 10-Jährige unterliegen ebenfalls Einschränkungen des Wettkampfprogramms (siehe Tabelle KGW) – altersbedingt geringer, aber gültig für amtliche wie nichtamtliche Veranstaltungen gleichermaßen.
  • Ab 10 Jahren entfallen die Einschränkungen automatisch zum 1. September des jeweiligen Jahres.

Für die Altersbestimmung zählt übrigens das Kalenderjahr, in dem der Sportler das vorgeschriebene Lebensjahr erreicht (§ 12 Abs. 1 S. 2 WB-AT).

Beachte

Ein beliebter Umweg um diese Vorschriften: die „Vereinsmeisterschaft“. Nehmen nur Sportler oder Mannschaften eines einzigen Vereins teil, ist die (nichtamtliche) Wettkampfveranstaltung nicht anzeigepflichtig (§ 10 Abs. 2 S. 1 WB-AT) – und die WB gelten dann gar nicht (§ 3 3. Spiegelstrich WB-AT).

Frage 2 Nein

Sind Veranstalter und Ausrichter dasselbe?

Veranstalter ist, wer die Wettkampfveranstaltung im eigenen Namen, Auftrag oder auf eigene Veranlassung durchführt. Ausrichter ist, wer sie vor Ort organisiert und sicherstellt. Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich: Bei Bezirksmeisterschaften ist Veranstalter z. B. der „Bezirksschwimmverband Weser-Ems e. V.“, Ausrichter vor Ort dagegen meist ein einzelner Verein (z. B. der WSSV). (§ 9 Abs. 1 und 2 WB-AT)

Frage 3 Nein

Darf ich trotz fehlender Sportgesundheit an Wettkampf oder Training teilnehmen?

Grundsätzlich ist jeder Sportler – bzw. sein gesetzlicher Vertreter – für die eigene Sportgesundheit selbst verantwortlich (§ 11 Abs. 1 WB-AT). Entscheidend ist aber, wie „Sportgesundheit“ hier definiert ist: als Trainings- und Wettkampffähigkeit. Meldende Vereine müssen mit jeder Meldung versichern, dass der gemeldete Sportler seine Sportgesundheit durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen kann, das im Zeitpunkt der Meldung nicht älter als ein Jahr ist (§ 8 Abs. 2 WB-AT). Fehlt dieser Nachweis oder ist er zu alt, muss der Veranstalter die Meldung zurückweisen – das gilt auch für kindgerechte Wettkämpfe (Ziffer 3 KGW). Im Umkehrschluss heißt das: Ohne gültiges Sportgesundheitsattest darf weder am Wettkampf noch am Training teilgenommen werden.

Frage 4 Nein

Darf ich mehrere Badeanzüge oder -hosen übereinander tragen?

Fällt das dem Schiedsrichter auf, droht zwingend eine Disqualifikation: Mehrere übereinander getragene Badeanzüge oder -hosen gelten als Hilfsmittel, die den Auftrieb erhöhen könnten. (§ 131 Abs. 5 WB-SW)

Beachte

Dies gilt ausdrücklich auch für sog. "Tapes" - es sei denn, der Schiedsrichter hat sie genehmigt.

Frage 5 Nein

Gilt immer die Zwei-Start-Regel?

Früher war das die Regel – heute gilt das Gegenteil: Nur wenn die Ausschreibung es ausdrücklich festlegt, gilt die Zwei-Start-Regel (§ 125 Abs. 9 WB-SW). Ohne diese Festlegung gilt jetzt die Ein-Start-Regel.

Beachte

Bei der Ein-Start-Regel wird jeder Sportler disqualifiziert, der vor dem Startsignal startet – erst nach Beendigung des Wettkampfes (§ 125 Abs. 8 WB-SW). Es wird also nicht „zurückgepfiffen“, und nach großer Anstrengung kann ein „böses Erwachen“ folgen. Am besten vorher fragen, welche Regel gilt.

Frage 6 Nein

Darf ich (beim Freistil-, Brust-, Schmetterlings- und Lagenschwimmen) auch anders als vom Startblock starten?

Bei diesen Wettkämpfen erfolgt der Start „durch Sprung“ (§ 125 Abs. 1 WB-SW) und zwar vom „Startblock“ (§ 125 Abs. 3 WB-SW). Das gilt auch, wenn – was gerade bei jüngeren Aktiven vorkommt – bei Freistilwettkämpfen in Rückenlage geschwommen wird: Gestartet werden muss durch Sprung, nicht aus der Schwimmlage.

Beachte

Bei Masterswettkämpfen (nur bei solchen!) darf vom Startblock, vom Beckenrand oder aus der Schwimmlage mit einer Hand am Beckenrand gestartet werden. (§ 156 Abs. 1 Bst. e WB-MS) (siehe auch Frage Nr. 12)

Frage 7 Ja

Darf ich bei der Rückenwende in Brustlage anschlagen?

Beim Rückenschwimmen wird grundsätzlich in Rückenlage geschwommen – nicht aber bei der Wendenausführung: Während der Wende darf (nicht: muss) in Brustlage gedreht werden. Danach darf unverzüglich ein einfacher Armzug oder Doppelarmzug erfolgen, um die eigentliche Wendenbewegung einzuleiten. Die Wand muss dann mit einem beliebigen Teil des Körpers berührt werden. (§ 127 Abs. 4 WB-SW)

Beachte

Der Abstoß von der Wand muss immer in Rückenlage erfolgen – ebenso der Zielanschlag. Das gilt auch für das Lagenschwimmen, weil mit der Wende die Teilstrecke Rückenschwimmen endet. Ein häufiger Fehler, meist aus Unwissenheit: Fälschlich wird in Brustlage gedreht, um eine Rollwende einzuleiten. Zulässig ist aber nur ein Anschlag in Rückenlage oder eine Rollwende mit ausschließlicher Rückwärtsdrehung.

Frage 8 Ja

Dürfen sich die Hände bei der Brustwende (bzw. bei der Wende beim Schmetterlingsschwimmen) in unterschiedlicher Höhe befinden?

Der Anschlag – bei Wende und am Ziel – muss nur „gleichzeitig“ erfolgen, egal ob an, über oder unter der Wasseroberfläche. (§ 128 Abs. 6 WB-SW)

Beachte

Gleiche Höhe ist also nicht nötig – trotzdem lohnt es sich, den Abstand klein zu halten: Sonst kann der Wenderichter die „Gleichzeitigkeit“ nur schwer beurteilen. Aufeinanderliegende Hände beim Anschlag sind ohnehin nicht erlaubt. Das gilt übrigens nur für Brust- und Schmetterlingswettbewerbe: Wird diese Lage in einem Freistilwettkampf geschwommen, gelten dessen Regeln – die Wand muss dann nur mit einem beliebigen Körperteil berührt werden (§ 126 Abs. 2 WB-SW). Das wird erfahrungsgemäß gelegentlich übersehen und führt dann zu Irritationen.

Frage 9 Ja

Darf ich nach einem „nicht angetreten“ im selben Abschnitt erneut starten?

Abgesehen vom möglicherweise „umsonst“ bezahlten Meldegeld hat eine Abwesenheit beim Start – egal aus welchem Grund – heute keine Konsequenzen mehr. Sie wird lediglich mit dem Vermerk „nicht angetreten“ oder „abgemeldet“ ins Protokoll aufgenommen. (§ 135 Abs. 7 WB-SW)

Beachte

Auch ein verspätetes „Hinterherspringen“ führt zum Resultat „nicht angetreten“: Der Sportler war eben nicht entsprechend dem Meldeergebnis am Start. (§ 131 Abs. 2 WB-SW)

Frage 10 Ja

Darf ich beim Freistilschwimmen eigentlich schwimmen, was ich will?

Grundsätzlich gibt es hierbei keine Einschränkungen – mit folgenden Besonderheiten:

  1. Beim Lagenschwimmen oder einer Lagenstaffel ist Brust-, Schmetterlings- oder Rückenschwimmen auf der Freistilstrecke nicht erlaubt. (§ 126 Abs. 1 WB-SW)
  2. Nach dem Start und jeder Wende darf höchstens 15 m getaucht werden. (§ 126 Abs. 3 WB-SW)
  3. Stehen auf dem Beckenboden ist erlaubt – Schritte dagegen nicht. (§ 131 Abs. 4 WB-SW)
Beachte

Das sorgt bei Kampfrichtern und Zuschauern immer wieder für Irritationen, ist aber so: In einem Freistilwettkampf darf tatsächlich „alles Mögliche“ geschwommen werden. Gerade bei Kinder-Wettkämpfen kommt es vor, dass gleichzeitig Brust-, Rücken- und Kraulschwimmer unterwegs sind oder ein Aktiver die Schwimmlage mehrfach wechselt. Die lagenspezifischen Regeln zu Wenden und Zielanschlag gelten hier nämlich nicht: Beim Brustschwimmen darf zum Beispiel mit nur einer Hand angeschlagen oder ein beliebiger Beinschlag ausgeführt werden.

Frage 11 Ja

Darf ich in einem Wettkampfabschnitt gleichzeitig als Kampfrichter und Sportler tätig sein?

Auch wenn das immer wieder auf Unverständnis stößt: Es gibt keine explizite Rechtsvorschrift oder Legaldefinition, die das ausschließt. Folgendes ist aber unbedingt zu beachten:

  1. Enthält die Ausschreibung eine entsprechende Bestimmung, gilt diese. Beispiele: „Ein Kampfrichter darf nicht innerhalb eines Abschnittes als Kampfrichter und Sportler tätig werden“ oder „Eingesetzte Kampfrichter können jeweils nach Ende eines Einzel- oder Staffel-Wettkampfes vereinsintern ausgetauscht werden; ein Einsatz als Kampfrichter ist nicht möglich, wenn dieser Kampfrichter im betreffenden Wettkampf als Aktiver an den Start geht.“ Ist nichts geregelt, ist die Teilnahme eines Kampfrichters als Sportler nicht ausgeschlossen.
  2. Die Teilnahme als Sportler muss tatsächlich möglich sein. Bei „aktiven“ Wettkampfrichtern (§ 7 Abs. 1 1. Spiegelstrich KRO) ist das in der Regel nicht der Fall, weil sie das laufende Geschehen überwachen müssen. Denkbar wäre es dagegen bei Auswertern, Protokollführern und „inaktiven“ Schiedsrichtern.
  3. Es darf nicht „gegen die Sportdisziplin und Unparteilichkeit“ verstoßen werden (§ 13 Abs. 7 KRO). Das gilt für jeden Kampfrichtereinsatz – auch wenn über Vereins- oder Familienangehörige entschieden werden muss: „Befangenheit“ ist hier nicht vorgesehen, es zählt sportliche Fairness im Sinne von „gleiches Recht für alle“. Dass es dabei gelegentlich zu Gewissenskonflikten kommt – besonders bei Eltern gegenüber ihren Kindern – wird im Sport allgemein hingenommen. (Zur Beruhigung: Der Verfasser dieser Zeilen musste als Schiedsrichter auch schon seine eigene Tochter wegen eines Wendenfehlers disqualifizieren. Unerfreulich, aber die einzige glaubwürdige Option.)
Beachte

Was nicht verboten ist, ist im Prinzip erlaubt. Um über jeden Zweifel an der Neutralität erhaben zu sein, empfiehlt es sich trotzdem, bei einer Wettkampfteilnahme als Aktiver auf einen Einsatz als Kampfrichter zu verzichten – und umgekehrt.

Frage 12 Nein

Muss ich als Mastersschwimmer die "Art meines Starts" bei Wettkämpfen vorher anmelden? (siehe auch Frage Nr. 6)

Eine solche „Anmeldung“ ist in den WB-SW nicht explizit geregelt. Geregelt ist nur die Tatsache, dass bei Wettkämpfen der Masters „vom Startblock, vom Beckenrand oder aus der Schwimmlage mit einer Hand am Beckenrand gestartet werden“ darf (§ 156 Nr. 1 Bst. e WB-MS). Damit es während des Startvorgangs nicht zu Irritationen kommt – im Kampfgericht oder bei anderen Schwimmern – ist ein Hinweis an den Schiedsrichter (und vorsorglich auch den Starter) nicht verpflichtend, aber hilfreich. Nach herrschender Meinung wären bei einem Start „vom Beckenrand“ vorhandene Wendebleche temporär zu entfernen, um das Verletzungsrisiko zu vermeiden – praxisnah ist das allerdings selten.

Beachte

§ 125 Abs. 3 WB-SW ist eindeutig: „Nach dem langen Pfiff … begeben sich die Schwimmer … unverzüglich auf den Startblock“ oder „… unverzüglich ins Wasser“ (je nachdem, was geschwommen wird, bzw. bei Masters: was sie wollen). Deshalb wäre es eindeutig zu spät, sich zum Start „aus der Schwimmlage“ erst auf das Kommando „Auf die Plätze“ (§ 125 Abs. 5 WB-SW) ins Wettkampfbecken zu begeben.