Dürfen Nichtlizenzierte und Kinder überall mitschwimmen?
Grundsätzlich gilt: Bei Wettkampfveranstaltungen darf nur mitschwimmen, wer die passende Teilnahmeberechtigung hat. Für Kinder bedeutet das: mindestens 10 Jahre bei amtlichen, mindestens 8 Jahre bei sonstigen Wettkampfveranstaltungen (§ 12 Abs. 1 S. 1 WB-AT). Es gibt aber wichtige Ausnahmen:
- Kinder bis einschließlich 6 Jahren dürfen trotzdem an sogenannten „kindgerechten Wettkämpfen“ teilnehmen – mit maximal 5 Starts über je 25 m (Ziffer 4 KGW). Weil die WB hier gar nicht gelten (§ 3 2. Spiegelstrich WB-AT), braucht es weder Lizenzierung noch Registrierung.
- Für 7-Jährige gilt im Prinzip dasselbe – nur besteht für sie schon eine Lizenzierungs- und Registrierungspflicht (Abs. 2 KGW), sobald sie an nicht-kindgerechten Wettkampfveranstaltungen teilnehmen.
- 8- bis 10-Jährige unterliegen ebenfalls Einschränkungen des Wettkampfprogramms (siehe Tabelle KGW) – altersbedingt geringer, aber gültig für amtliche wie nichtamtliche Veranstaltungen gleichermaßen.
- Ab 10 Jahren entfallen die Einschränkungen automatisch zum 1. September des jeweiligen Jahres.
Für die Altersbestimmung zählt übrigens das Kalenderjahr, in dem der Sportler das vorgeschriebene Lebensjahr erreicht (§ 12 Abs. 1 S. 2 WB-AT).
Ein beliebter Umweg um diese Vorschriften: die „Vereinsmeisterschaft“. Nehmen nur Sportler oder Mannschaften eines einzigen Vereins teil, ist die (nichtamtliche) Wettkampfveranstaltung nicht anzeigepflichtig (§ 10 Abs. 2 S. 1 WB-AT) – und die WB gelten dann gar nicht (§ 3 3. Spiegelstrich WB-AT).