§ 26

Zweitstartrecht

Reinschrift-Fassung ohne Historie: hier

Aktuelle Fassung

(1) In den Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen kann in den Fachteilen der WB ein Zweitstartrecht in Mannschafts-Wettbewerben und Mannschafts- Wettkampfveranstaltungen für einen anderen Verein zugelassen und dessen Ausübung geregelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen §§ 23-25 der WB-AT sinngemäß mit der Maßgabe, dass die besonderen Beschränkungen und Verfahrensregelungen der Fachteile der WB für die Zulässigkeit und die Erteilung des Zweitstartrechtes zu beachten sind.

Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot)

(1) In den Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen kann in den Fachteilen der WB ein Zweitstartrecht in Mannschafts-Wettbewerben und Mannschafts- Wettkampfveranstaltungen für einen anderen Verein zugelassen und dessen Ausübung geregelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen §§ 23-25 der WB sinngemäß mit der Maßgabe, dass die besonderen Beschränkungen und Verfahrensregelungen der Fachteile der WB für die Zulässigkeit und die Erteilung des Zweitstartrechtes zu beachten sind.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 19 WB-AT)

(1) In den Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen kann in den Fachteilen der WB ein Zweitstartrecht in Mannschafts-Wettbewerben und Mannschafts- Wettkampfveranstaltungen für einen anderen Verein zugelassen und dessen Ausübung geregelt werden.

(2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Abschnitt IV - Startrecht - der WB entsprechend mit der Maßgabe, dass das Zweitstartrecht erlischt, wenn das Erststartrecht erlischt.