§ 29

Ahndung von Verstößen gegen die WB

Reinschrift-Fassung ohne Historie: hier

Aktuelle Fassung

(1) Über Verstöße gegen die WB entscheidet während der Wettkampfveranstaltung jeweils der Schiedsrichter, der Turnierleiter oder der Rundenleiter. Nach Beendigung der Wettkampfveranstaltung, des Turniers, der Runde entscheidet der zuständige Abteilungsleiter Wettkampfsport/Fachwart.

(2) Über Disziplinartatbestände und Disziplinarmaßnahmen, Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen entscheidet der nach der RO zuständige Disziplinarberechtigte oder das nach der RO zuständige Schiedsgericht.

Alte Fassung bis 06.06.2019

(1) Über Verstöße gegen die WB entscheidet während der Wettkampfveranstaltung jeweils der Schiedsrichter, der Turnierleiter oder der Rundenleiter. Nach Beendigung der Wettkampfveranstaltung, des Turniers, der Runde entscheidet der zuständige Vorsitzende der Fachsparte/Fachwart.

(2) Über Disziplinartatbestände und Disziplinarmaßnahmen, Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen entscheidet der nach der RO zuständige Disziplinarberechtigte oder das nach der RO zuständige Schiedsgericht.

Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 27 WB-AT)

(1) Über Verstöße gegen die WB entscheidet während der Wettkampfveranstaltung jeweils der Schiedsrichter, der Turnierleiter oder der Rundenleiter. Nach Beendigung der Wettkampfveranstaltung, des Turniers, der Runde entscheidet der zuständige Vorsitzende der Fachsparte/Fachwart.

(2) Über Disziplinartatbestände und Disziplinarmaßnahmen, Ordnungs- und Zwangsmaßnahmen entscheidet der nach der RO zuständige Disziplinarberechtigte oder das nach der RO zuständige Schiedsgericht.