§ 175
Tiefe
Reinschrift-Fassung ohne Historie: hier
Aktuelle Fassung
Die Wassertiefe muss soll an allen Punkten der Wettkampfstrecke mindestens 1,40 m betragen.
Alte Fassung bis 31.12.2024
Die Wassertiefe muss an allen Punkten der Wettkampfstrecke mindestens 1,40 m betragen.