§ 175

Tiefe

Reinschrift-Fassung ohne Historie: hier

Aktuelle Fassung

Die Wassertiefe muss soll an allen Punkten der Wettkampfstrecke mindestens 1,40 m betragen.

Alte Fassung bis 31.12.2024

Die Wassertiefe muss an allen Punkten der Wettkampfstrecke mindestens 1,40 m betragen.