§ 176

Temperatur

Reinschrift-Fassung ohne Historie: hier

Aktuelle Fassung

1) Die Wassertemperatur beim Freiwasserschwimmen muss mindestens 16 °C und darf höchstens 31 °C betragen.

2) Die Wassertemperatur muss am Wettkampftag, zwei Stunden vor dem ersten Start, in der Mitte des Kurses oder der Strecke in einer Tiefe von 0,4 m gemessen werden. Die Messung muss in unter Anwesenheit des Schiedsrichters und des Sicherheitsbeauftragten erfolgen bestimmt werden. Dazu wird an drei Punkten des Kurses in einer Tiefe von 0,4 m die Temperatur gemessen. Die offizielle Wassertemperatur entspricht dem Mittelwert der drei gemessenen Temperaturen. Das Ergebnis der Messung ist vor Wettkampfbeginn den Sportlern bekannt zu geben.

3) Der Sicherheitsbeauftragte muss die Wassertemperatur während der Veranstaltung regelmäßig überprüfen. Fällt die Wassertemperatur unter 16°C oder steigt sie über 31°C, so ist eine erneute Messung nach weiteren 30 Minuten erforderlich. Ist die Temperatur bei der folgenden Messung erneut außerhalb des nach § 176 (1) definierten zulässigen Bereiches, ist der Wettkampf abzubrechen.

Alte Fassung bis 31.12.2024

1) Die Wassertemperatur beim Freiwasserschwimmen muss mindestens 16 °C und darf höchstens 31 °C betragen.

2) Die Wassertemperatur muss am Wettkampftag, zwei Stunden vor dem ersten Start, in der Mitte des Kurses oder der Strecke in einer Tiefe von 0,4 m gemessen werden. Die Messung muss in Anwesenheit des Schiedsrichters und des Sicherheitsbeauftragten erfolgen. Das Ergebnis der Messung ist vor Wettkampfbeginn den Sportlern bekannt zu geben.

3) Der Sicherheitsbeauftragte muss die Wassertemperatur während der Veranstaltung überprüfen.