§ 191
Zeitnehmer
Reinschrift-Fassung ohne Historie: hier
Aktuelle Fassung
1) Er setzt die Uhr zeitgleich zum Startzeichen in Gang und nimmt die Zeit eines jeden ihm zugewiesenen Sportlers bei dessen Zielanschlag.
2) Nach dem Zielanschlag trägt er die Startnummer des Sportlers und die Zeit auf 1/100-Sekunde in die Zeitnehmerliste ein.
3) Zeitnehmer dürfen nicht gleichzeitig als Zielrichter eingesetzt werden.
Alte Fassung bis XX.XX.XXXX (�nderung gegen�ber bisheriger Fassung in Rot)
Dies ist ein Beispieltext.