§ 150 Begriffsbestimmungen | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Die in diesem Fachteil genannte "Länderfachkonferenz" (LFK) ist die Länderfachkonferenz Masters gemäß § 16 Abs. 1 e) der Satzung des DSV. 2) Die in diesem Fachteil genannte "Abteilung Wettkampfsport" ist die Abteilung Wettkampfsport Masters gemäß § 19 Abs. 1 e) der Satzung des DSV. | |||
Alte Fassung bis 11.11.2024: | |||
1) Die in diesem Fachteil genannte "Länderfachkonferenz" (LFK) ist die Länderfachkonferenz Masters gemäß § 16 Abs. 1 g) der Satzung des DSV. 2) Die in diesem Fachteil genannte "Abteilung Wettkampfsport" ist die Abteilung Wettkampfsport Masters gemäß § 17 Abs. 1 e) der Satzung des DSV. | |||
Alte Fassung bis 28.10.2021: | |||
[Anmerkung: Begriffsbestimmungen wurden mit der am 29.10.2021 in Kraft tretenden Fassung neu eingeführt.] | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |