§ 158 Zweitstartrecht / Startrechtwechsel ⬤ Erwerb/Wechsel |   | ||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) In der Sportart Schwimmen der Masters ist entsprechend § 26 WB-AT der Erwerb eines Zweitstartrechts zulässig. Seine Ausübung ist nur im Deutschen Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Masters (DMSM) möglich. Schwimmer mit Zweitstartrecht dürfen für den Verein, für den das Erststartrecht ausgeübt wird, an dem vorgenannten Wettbewerb nicht teilnehmen. 2) Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des AT Abschnitt III - Teilnahmeberechtigung. 3) Der erstmalige Erwerb des Zweitstartrechts ist nicht an Termine gebunden. Vor einem Wechsel des Zweitstartrechts muss eine Frist von zwölf Monaten verstrichen sein. Ein Schwimmer, für den ein Zweitstartrecht beantragt wird, muss sein Startrecht im Deutschen Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Masters (DMSM) für seinen Verein, für den das Erststartrecht ausgeübt wird, schriftlich niederlegen. 4) Die Erteilung eines Zweitstartrechts ist vom Verein, für den das Zweistartrecht ausgeübt werden soll, auf amtlichem Formblatt beim DSV zu beantragen. Folgende Unterlagen sind beizufügen: - Schriftlicher Nachweis über die Mitteilung des Zweitstartrechtsantrags an den Erststartrechtsverein - Nachweis der Zahlung der Verwaltungsgebühr 5) Die Rückübertragung des Zweitstartrechts eines Schwimmers auf den Erstverein ist vom Erstverein auf amtlichem Formblatt beim DSV zu beantragen. Folgende Unterlagen sind beizufügen: - Freigabebescheinigung des Vereins, für den das Zweitstart ausgeübt wurde, - Nachweis der Zahlung der Verwaltungsgebühr. | |||
Alte Fassung bis 28.10.2021: | |||
1) In der Sportart Schwimmen der Masters ist entsprechend AT § 19 der Erwerb eines Zweitstartrechts zulässig. Seine Ausübung ist nur im Deutschen Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Masters (DMSM) möglich. Schwimmer mit Zweitstartrecht dürfen für den Verein, für den das Erststartrecht ausgeübt wird, an dem vorgenannten Wettbewerb nicht teilnehmen. 2) Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des AT Abschnitt IV -Startrecht- und der Wettkampflizenzordnung (WLO). 3) Der erstmalige Erwerb des Zweitstartrechts ist nicht an Termine gebunden. Vor einem Wechsel des Zweitstartrechts muss eine Frist von zwölf Monaten verstrichen sein. Ein Schwimmer, für den ein Zweitstartrecht beantragt wird, muss sein Startrecht im Deutschen Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Masters (DMSM) für seinen Verein, für den das Erststartrecht ausgeübt wird, schriftlich niederlegen. 4) Die Erteilung eines Zweitstartrechts ist vom Verein, für den das Zweistartrecht ausgeübt werden soll, auf amtlichem Formblatt beim DSV zu beantragen. Folgende Unterlagen sind beizufügen: - Schriftlicher Nachweis über die Mitteilung des Zweitstartrechtsantrags an den Erststartrechtsverein - Nachweis der Zahlung der Verwaltungsgebühr 5) Die Rückübertragung des Zweitstartrechts eines Schwimmers auf den Erstverein ist vom Erstverein auf amtlichem Formblatt beim DSV zu beantragen. Folgende Unterlagen sind beizufügen: - Freigabebescheinigung des Vereins, für den das Zweitstart ausgeübt wurde, - Nachweis der Zahlung der Verwaltungsgebühr. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2011 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) In der Sportart Schwimmen der Masters ist entsprechend AT § 19 der Erwerb eines Zweitstartrechts zulässig. Seine Ausübung ist nur im Deutschen Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Masters (DMSM) möglich. Schwimmer mit Zweitstartrecht dürfen für den Verein, für den das Erststartrecht ausgeübt wird, an dem vorgenannten Wettbewerb nicht teilnehmen. 2) Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des AT Abschnitt IV -Startrecht- und der Wettkampflizenzordnung (WLO). 3) Der Verein, der ein Zweitstartrecht für einen Schwimmer beantragt, muss seinen Sitz im gleichen Landesschwimmverband haben wie der Verein des Schwimmers, für den das Erststartrecht ausgeübt wird. 4) Der erstmalige Erwerb des Zweitstartrechts ist nicht an Termine gebunden. Vor einem Wechsel des Zweitstartrechts muss eine Frist von zwölf Monaten verstrichen sein. Ein Schwimmer, für den ein Zweitstartrecht beantragt wird, muss sein Startrecht im Deutschen Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Masters (DMSM) für seinen Verein, für den das Erststartrecht ausgeübt wird, schriftlich niederlegen. 5) Die Erteilung eines Zweitstartrechts ist vom Verein, für den das Zweistartrecht ausgeübt werden soll, auf amtlichem Formblatt beim LSV zu beantragen. Folgende Unterlagen sind beizufügen: - Freigabebescheinigung des Vereins, für den das Erststartrecht ausgeübt wird, - Nachweis der Zahlung der Verwaltungsgebühr, - Wettkampfpass. 6) Die Rückübertragung des Zweitstartrechts eines Schwimmers auf den Erstverein ist vom Erstverein auf amtlichem Formblatt beim DSV zu beantragen. Folgende Unterlagen sind beizufügen: - Freigabebescheinigung des Vereins, für den das Zweitstart ausgeübt wurde, - Nachweis der Zahlung der Verwaltungsgebühr. | |||
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