§ 153 Wettkampfveranstaltungen |   | ||
Aktuelle Fassung: | |||
1) Folgende Wettkampfveranstaltungen für Masters sind jährlich durchzuführen: - Deutsche Meisterschaften der Masters (25- und 50-Meter-Bahn) - Deutsche Meisterschaften der Masters -lange Strecken (50-Meter-Bahn) - Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Masters (DMSM). 2) Deutsche Meisterschaften der Masters werden nur über Wettkämpfe mit direkter Entscheidung, wahlweise in Schwimmbecken mit einer 25 m- oder 50 m-Bahn ausgetragen. Die Wertung erfolgt in den Altersklassen. 3) Deutsche Meisterschaften der Masters dürfen mit Beteiligung ausländischer Vereine durchgeführt werden; in diesem Falle sind sie als INTERNATIONALE DEUTSCHE MEISTERSCHAFTEN DER MASTERS zu bezeichnen. Bei Internationalen Meisterschaften der LGr und LSV ist entsprechend zu verfahren. 4) Die Sieger bei den Internationalen Deutschen Meisterschaften der Masters erringen den Titel INTERNATIONALER DEUTSCHER MEISTER DER MASTERS. Bei Internationalen Meisterschaften der LGr und LSV ist entsprechend zu verfahren. | |||
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