§ 100 Begriffsbestimmungen | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Die in diesem Fachteil genannte "Länderfachkonferenz" (LFK) ist die Länderfachkonferenz Schwimmen gemäß § 16 Abs. 1 a) der Satzung des DSV. 2) Die in diesem Fachteil genannte "Abteilung Wettkampfsport" ist die Abteilung Wettkampfsport Schwimmen gemäß § 19 Abs. 1a) der Satzung des DSV. 3) Ein Wettkampfjahr ist der Zeitraum vom 1. September eines Kalenderjahres bis zum 31. August des Folgejahres. 4) Vereinfachte Wettkämpfe, welche vom Veranstalter ausdrücklich als solche bestimmt sind, können unter in diesem Fachteil genannten besonderen Regelungen durchgeführt werden. | |||
Alte Fassung bis 11.11.2024 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Die in diesem Fachteil genannte "Länderfachkonferenz" (LFK) ist die Länderfachkonferenz Schwimmen gemäß § 16 Abs. 1 a) der Satzung des DSV. 2) Die in diesem Fachteil genannte "Abteilung Wettkampfsport" ist die Abteilung Wettkampfsport Schwimmen gemäß § 17 Abs. 1a) der Satzung des DSV. 3) Ein Wettkampfjahr ist der Zeitraum vom 1. September eines Kalenderjahres bis zum 31. August des Folgejahres. 4) Vereinfachte Wettkämpfe, welche vom Veranstalter ausdrücklich als solche bestimmt sind, können unter in diesem Fachteil genannten besonderen Regelungen durchgeführt werden. | |||
Alte Fassung bis 04.10.2022 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Die in diesem Fachteil genannte "Länderfachkonferenz" (LFK) ist die Länderfachkonferenz Schwimmen gemäß § 16 Abs. 1 a) der Satzung des DSV. 2) Die in diesem Fachteil genannte "Abteilung Wettkampfsport" ist die Abteilung Wettkampfsport Schwimmen gemäß § 17 Abs. 1a) der Satzung des DSV. 3) Ein Wettkampfjahr ist der Zeitraum vom 1. September eines Kalenderjahres bis zum 31. August des Folgejahres. | |||
Alte Fassung bis 28.10.2021: | |||
[Anmerkung: Begriffsbestimmungen wurden mit der am 29.10.2021 in Kraft tretenden Fassung neu eingeführt.] | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |