§ 19 Teilnahmeberechtigung | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Die Teilnahmeberechtigung an Wettkampfveranstaltungen im Bereich des DSV richtet sich ausschließlich nach den WB. (2) Ein Sportler kann an Wettkampfveranstaltungen im Bereich des DSV unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen. Er muss a) als Sportler im Lizenzregister des DSV gemäß § 21 WB-AT registriert sein, b) die Jahreslizenz entsprechend § 22 WB-AT erworben haben, c) das Startrecht gemäß § 23 WB-AT für einen Verein, der einem LSV angehört, ausüben und von diesem Verein zum Wettkampf gemeldet sein oder als Kaderangehöriger gemäß § 16 WB-AT gemeldet sein, d) die Voraussetzungen der jeweiligen Ausschreibung/Durchführungsbestimmungen erfüllen, e) seine Sportgesundheit durch ein Sportfähigkeitsattest nachweisen können, Weitere Teilnahmevoraussetzungen oder -beschränkungen sowie die Erhebung von Ordnungsgebühren können ergänzend in den Fachteilen der WB geregelt werden. (3) Mitglieder von Vereinen, die einem LSV angehören, dürfen als Angehörige von Schulen, Hochschulen, Behörden und Organisationen des Behindertensports an Sportveranstaltungen dieser Organisationen teilnehmen. Die Wettkampfergebnisse dieser Sportveranstaltungen können nach Maßgabe der Fachteile anerkannt werden, wenn es zwischen der Organisation nach Satz 1 und dem DSV eine hierfür geschlossene Rahmenvereinbarung gibt und die betroffenen Sportler die Voraussetzungen des Abs. 2 Buchstaben a) und b) erfüllen. Diese Rahmenvereinbarungen sind vom Vorstand des DSV abzuschließen. (4) Sportler, die deutsche Staatsbürger sind, jedoch das Startrecht für einen ausländischen nationalen Verband oder einen ausländischen Verein besitzen, können, ohne die Voraussetzungen des Absatz 2 Buchstaben a) bis c) zu erfüllen, an Wettkampfveranstaltungen teilnehmen, wenn a) sie von dem ausländischen Verband oder dem ausländischen Verein, für den sie Startrecht besitzen, gemeldet werden, b) bei Meldung durch den ausländischen Verein für die Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen die schriftliche Zustimmung des ausländischen nationalen Verbandes mit der Meldung vorgelegt wird, c) der ausländische nationale Verband Mitglied im Weltschwimmverband World Aquatics ist und d) sie mit der Meldung die Bedingungen in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen, die WB, die RO und die ADO des DSV für sich anerkennen und sich diesen unterwerfen. (5) Leistungen von nichtdeutschen Sportlern können nicht als DSV-Rekorde oder als DSV- Altersklassen- und Jahrgangsrekorde anerkannt werden. | |||
Alte Fassung bis 05.04.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Die Teilnahmeberechtigung an Wettkampfveranstaltungen im Bereich des DSV richtet sich ausschließlich nach den WB. (2) Ein Sportler kann an Wettkampfveranstaltungen im Bereich des DSV unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen. Er muss a) als Sportler im Lizenzregister des DSV gemäß § 21 WB-AT registriert sein, b) die Jahreslizenz entsprechend § 22 WB-AT erworben haben, c) das Startrecht gemäß § 23 WB-AT für einen Verein, der einem LSV angehört, ausüben und von diesem Verein zum Wettkampf gemeldet sein oder als Kaderangehöriger gemäß § 16 WB-AT gemeldet sein, d) die Voraussetzungen der jeweiligen Ausschreibung/Durchführungsbestimmungen erfüllen, e) seine Sportgesundheit durch ein Sportfähigkeitsattest nachweisen können, Weitere Teilnahmevoraussetzungen oder -beschränkungen sowie die Erhebung von Ordnungsgebühren können ergänzend in den Fachteilen der WB geregelt werden. (3) Mitglieder von Vereinen, die einem LSV angehören, dürfen als Angehörige von Schulen, Hochschulen, Behörden und Organisationen des Behindertensports an Sportveranstaltungen dieser Organisationen teilnehmen. (4) Sportler, die deutsche Staatsbürger sind, jedoch das Startrecht für einen ausländischen nationalen Verband oder einen ausländischen Verein besitzen, können, ohne die Voraussetzungen des Absatz 2 Buchstaben a) bis c) zu erfüllen, an Wettkampfveranstaltungen teilnehmen, wenn a) sie von dem ausländischen Verband oder dem ausländischen Verein, für den sie Startrecht besitzen, gemeldet werden, b) bei Meldung durch den ausländischen Verein für die Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen die schriftliche Zustimmung des ausländischen nationalen Verbandes mit der Meldung vorgelegt wird, c) der ausländische nationale Verband Mitglied der FINA ist und d) sie mit der Meldung die Bedingungen in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen, die WB, die RO und die ADO des DSV für sich anerkennen und sich diesen unterwerfen. (5) Leistungen von nichtdeutschen Sportlern können nicht als DSV-Rekorde oder als DSV- Altersklassen- und Jahrgangsrekorde anerkannt werden. | |||
Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Die Teilnahmeberechtigung an Wettkampfveranstaltungen im Bereich des DSV richtet sich ausschließlich nach den WB. (2) Ein Sportler kann an Wettkampfveranstaltungen im Bereich des DSV a) als Sportler im Lizenzregister des DSV gemäß § 21 registriert sein b) die Jahreslizenz entsprechend § 22 erworben haben, c) das Startrecht gemäß § 23 für einen Verein d) die Voraussetzungen der jeweiligen Ausschreibung/Durchführungsbestimmungen erfüllen, e) seine Sportgesundheit durch ein Sportfähigkeitsattest nachweisen können, (3) Mitglieder von Vereinen, die einem LSV angehören, dürfen als Angehörige von Schulen, Hochschulen, Behörden und Organisationen des Behindertensports an Sportveranstaltungen dieser Organisationen teilnehmen. (4) Sportler, die deutsche Staatsbürger sind, jedoch das Startrecht für einen ausländischen nationalen Verband oder einen ausländischen Verein besitzen, können, ohne die Voraussetzungen des Absatz 2 Buchstaben a) bis c) zu erfüllen, an Wettkampfveranstaltungen teilnehmen, wenn a) sie von dem ausländischen Verband oder dem ausländischen Verein, für den sie Startrecht besitzen, gemeldet werden, b) bei Meldung durch den ausländischen Verein für die Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen die schriftliche Zustimmung des ausländischen nationalen Verbandes mit der Meldung vorgelegt wird, c) der ausländische nationale Verband Mitglied der FINA ist und d) sie mit der Meldung die Bedingungen in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen, die WB, die RO und die ADO des DSV für sich anerkennen und sich diesen unterwerfen. (5) Leistungen von nichtdeutschen Sportlern können nicht als DSV-Rekorde oder als DSV- Altersklassen- und Jahrgangsrekorde anerkannt werden. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 16 WB-AT): | |||
(1) Die Teilnahmeberechtigung an Wettkampfveranstaltungen im Bereich des DSV richtet sich ausschließlich nach der WB. (2) Ein Schwimmer kann an Wettkampfveranstaltungen im Bereich des DSV nur unter folgenden Voraussetzungen teilnehmen. Er muss a) als Schwimmer im Lizenzregister des DSV gemäß § 21 erfasst sein (Einzelheiten hierzu regelt die Wettkampflizenzordnung (WLO)), b) das Startrecht für einen Verein oder eine SG ausüben, der bzw. deren Vereine einem LSV angehört bzw. LSV angehören, und von diesem Verein bzw. von dieser SG zum Wettkampf gemeldet sein oder c) als Kaderangehöriger vom Direktor Leistungssport im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der zuständigen Fachsparte des DSV oder einem zuständigen Fachwart eines LSV, Schwimmbezirks des SV NRW oder eines Bezirks gemeldet sein, d) die Voraussetzungen der Ausschreibung/Durchführungsbestimmungenn erfüllen, e) seine Sportgesundheit durch ein Sportfähigkeitsattest nachweisen können, f) die Jahreslizenz bezahlt haben. Soweit nachfolgend nicht vorgesehen, können weitere Teilnahmevoraussetzungen oder -beschränkungen- sowie Erhebung von Ordnungsgebühren ergänzt in den Fachteilen der WB geregelt werden. (3) Mitglieder von Vereinen, die einem LSV angehören, dürfen als Angehörige von Schulen, Hochschulen, Behörden und Organisationen des Behindertensports an Sportveranstaltungen dieser Organisationen teilnehmen. (4) Die Altersgrenze für Wettkampfveranstaltungen der Masters regeln die Fachteile der WB. (5) Schwimmer, die deutsche Staatsbürger sind, jedoch das Startrecht für einen ausländischen nationalen Verband oder einen ausländischen Verein besitzen, können, ohne die Voraussetzungen des Abs.2 Buchstaben (a) bis (f) zu erfüllen, an Wettkampfveranstaltungen teilnehmen, wenn a) sie von dem ausländischen Verband oder dem ausländischen Verein, für den sie Startrecht besitzen, gemeldet werden, b) bei Meldung durch den ausländischen Verein für die Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen die schriftliche Zustimmung des ausländischen nationalen Verbandes mit der Meldung vorgelegt wird, c) der ausländische nationale Verband Mitglied der FINA ist und d) sie mit der Meldung die Bedingungen in der Ausschreibung/Durchführungsbestimmungen, die WB, die RO und die ADO des DSV für sich anerkennen und sich diesen unterwerfen. (6) Nichtdeutsche Schwimmer sind deutschen Schwimmern grundsätzlich gleichgestellt. Einzelheiten und Beschränkungen regeln die Fachteile der WB. (7) Leistungen von nichtdeutschen Schwimmern können nicht als DSV-Rekorde oder als DSV- Altersklassen- und Jahrgangsrekorde anerkannt werden. | |||
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