§ 26 Zweitstartrecht | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) In den Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen kann in den Fachteilen der WB ein Zweitstartrecht in Mannschafts-Wettbewerben und Mannschafts- Wettkampfveranstaltungen für einen anderen Verein zugelassen und dessen Ausübung geregelt werden. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen §§ 23-25 der WB-AT sinngemäß mit der Maßgabe, dass die besonderen Beschränkungen und Verfahrensregelungen der Fachteile der WB für die Zulässigkeit und die Erteilung des Zweitstartrechtes zu beachten sind. | |||
Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) In den Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen kann in den Fachteilen der WB ein Zweitstartrecht in Mannschafts-Wettbewerben und Mannschafts- Wettkampfveranstaltungen für einen anderen Verein zugelassen und dessen Ausübung geregelt werden. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen §§ 23-25 der WB sinngemäß mit der Maßgabe, dass die besonderen Beschränkungen und Verfahrensregelungen der Fachteile der WB für die Zulässigkeit und die Erteilung des Zweitstartrechtes zu beachten sind. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 19 WB-AT): | |||
(1) In den Sportarten Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen kann in den Fachteilen der WB ein Zweitstartrecht in Mannschafts-Wettbewerben und Mannschafts- Wettkampfveranstaltungen für einen anderen Verein zugelassen und dessen Ausübung geregelt werden. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen im Abschnitt IV - Startrecht - der WB entsprechend mit der Maßgabe, dass das Zweitstartrecht erlischt, wenn das Erststartrecht erlischt. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |