§ 137

Erhöhtes nachträgliches Meldegeld

Reinschrift-Fassung ohne Historie: hier

Aktuelle Fassung

1) Grundsätzlich gilt § 14 WB-AT.

2) Die besonderen Bedingungen zur Erhebung eines erhöhten nachträglichen Meldegeldes (ENM) sowie eine mögliche Befreiung von ENM durch Nachweise oder andere Bedingungen müssen durch den zuständigen Fachwart in der Ausschreibung / Durchführungsbestimmung eindeutig geregelt werden.

3) Im Wettkampfprotokoll sollten die ENM-pflichtigen Verstöße sowie die bereits während der Veranstaltung nachgewiesenen Befreiungen vom ENM, sofern dieses die Ausschreibung / Durchführungsbestimmung vorsieht, detailliert aufgeführt werden. Mit dem Protokollabschluss ist eine zusammenfassende Auflistung der ENM-pflichtigen Vereine mit ihren einzelnen ENM-pflichtigen Verstößen zu erstellen und dem Protokoll beizufügen.

Alte Fassung bis 14.05.2017

1) Grundsätzlich gilt WB-AT § 11.

2) Die besonderen Bedingungen zur Erhebung eines erhöhten nachträglichen Meldegeldes (ENM) sowie eine mögliche Befreiung von ENM durch Nachweise oder andere Bedingungen müssen durch den zuständigen Fachwart in der Ausschreibung / Durchführungsbestimmung eindeutig geregelt werden.

3) Im Wettkampfprotokoll sollten die ENM-pflichtigen Verstöße sowie die bereits während der Veranstaltung nachgewiesenen Befreiungen vom ENM, sofern dieses die Ausschreibung / Durchführungsbestimmung vorsieht, detailliert aufgeführt werden. Mit dem Protokollabschluss ist eine zusammenfassende Auflistung der ENM-pflichtigen Vereine mit ihren einzelnen ENM-pflichtigen Verstößen zu erstellen und dem Protokoll beizufügen.