§ 144

Einschränkungen für vereinfachte Wettkämpfe

Reinschrift-Fassung ohne Historie: hier

Aktuelle Fassung

1) In vereinfachten Wettkämpfen können keine Rekorde nach Abschnitt VII dieses Fachteils geschwommen werden.

2) Die Ergebnisse vereinfachter Wettkämpfe werden nicht in die Bestenliste nach § 141 WB-FT SW aufgenommen.

Alte Fassung bis 04.10.2022

[Anmerkung: Vereinfachte Wettkämpfe wurden mit der am 05.10.2022 in Kraft tretenden Fassung neu eingeführt. Der bisherige § 143 In-Kraft-Treten wurde dadurch zu § 145 WB-FT SW.]