§ 12 Jugendschutz | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen des DSV müssen mindestens zehn Jahre alt sein, Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen der LSV, der Schwimmbezirke im SV NRW der Bezirke und Kreise sowie an nichtamtlichen Wettkampfveranstaltungen mindestens acht Jahre. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in welchem der Sportler das vorgeschriebene Lebensjahr erreicht. (2) Die Länderfachkonferenzen des DSV können für acht- bis zehnjährige Sportler Einschränkungen des Wettkampfprogramms beschließen. (3) Bei Verstößen gegen die Jugendschutzbestimmungen sind Ordnungsgebühren entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung fällig. | |||
Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen des DSV müssen mindestens zehn Jahre alt sein, Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen der LSV, der Schwimmbezirke im SV NRW der Bezirke und Kreise sowie an nichtamtlichen Wettkampfveranstaltungen mindestens acht Jahre. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in welchem der Sportler das vorgeschriebene Lebensjahr erreicht. (2) Die Fachausschüsse des DSV können für acht- bis zehnjährige Sportler Einschränkungen des Wettkampfprogramms beschließen. (3) Bei Verstößen gegen die Jugendschutzbestimmungen sind Ordnungsgebühren entsprechend der Beitrags- und Gebührenordnung fällig. | |||
Alte Fassung bis 06.06.2019 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen des DSV müssen mindestens zehn Jahre alt sein, Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen der LSV, der Schwimmbezirke im SV NRW der Bezirke und Kreise sowie an nichtamtlichen Wettkampfveranstaltungen mindestens acht Jahre. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in welchem der Sportler das vorgeschriebene Lebensjahr erreicht. (2) Die Fachausschüsse des DSV können für acht- bis zehnjährige Sportler Einschränkungen des Wettkampfprogramms beschließen. (3) Bei Wassertemperaturen unter 18°C dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht an einer Wettkampfveranstaltung teilnehmen. Erhöhtes nachträgliches Meldegeld ist in diesem Fall nicht zu zahlen (4) Bei Verstößen gegen die Jugendschutzbestimmungen sind Ordnungsgebühren entsprechend der Wettkampfgebührenordnung fällig. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 9 WB-AT): | |||
(1) Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen des DSV müssen mindestens zehn Jahre alt sein, Teilnehmer an amtlichen Wettkampfveranstaltungen der LSV, der Schwimmbezirke im SV NRW der Bezirke und Kreise sowie an nichtamtlichen Wettkampfveranstaltungen mindestens acht Jahre. Entscheidend ist das Kalenderjahr, in welchem der Schwimmer das vorgeschriebene Lebensjahr erreicht. (2) Die Fachausschüsse des DSV können für sieben- bis zehnjährige Schwimmer Einschränkungen des Wettkampfprogramms beschließen. (3) Bei Wassertemperaturen unter 18°C dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nicht an einer Wettkampfveranstaltung teilnehmen. Erhöhtes nachträgliches Meldegeld ist in diesem Fall nicht zu zahlen (4) Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen sind von dem zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte bzw. Fachwart mit einer Geldbuße von mindestens 50,00 € je Fall zu ahnden. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |