§ 22 Lizenz | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Für die Teilnahme eines Sportlers an einer Wettkampfveranstaltung muss eine Lizenz erworben werden. Die Lizenz wird auf Antrag jeweils für ein Kalenderjahr erworben. (2) Der Erwerb der Lizenz muss vor der ersten Teilnahme des Sportlers an einer Wettkampfveranstaltung des laufenden Kalenderjahres beantragt sein, die zu zahlende Gebühr muss spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ende dieser Wettkampfveranstaltung auf dem Konto des DSV eingegangen sein. Anderenfalls wird das Ausbleiben der Zahlung entsprechend den Voraussetzungen der fehlenden Teilnahmeberechtigung nach § 20 WB-AT behandelt. (3) Der Antrag auf Erwerb der Lizenz muss schriftlich von dem Verein, für den der Sportler das Startrecht in der betreffenden Sportart besitzt oder ausüben will, a) mit dem Antrag auf Registrierung oder b) über das Lizenzportal gestellt werden. (4) Bei Mehrfachstartrechten eines Sportlers für verschiedene Vereine ist die Lizenz für jede Sportart gesondert zu erwerben. (5) Sportler, die berechtigter Weise an einer Wettkampfveranstaltung teilnehmen, ohne verpflichtet zu sein, sich im Lizenzregister registrieren zu lassen und die Lizenzgebühr zu zahlen, sind im Wettkampfprotokoll ohne Registriernummer auszuführen. In den Fachteilen der WB können für solche Teilnehmer an Wettkampfveranstaltungen Tageslizenzgebühren in Form von Zuschlägen zum Meldegeld, die vom Ausrichter an die Lizenzstelle abzuführen sind, vorgesehen werden. (6) § 21 Absatz 5 und 6 WB-AT gelten entsprechend. | |||
Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Für die Teilnahme eines Sportlers an einer Wettkampfveranstaltung muss eine (2) Der Erwerb der Lizenz muss vor der ersten Teilnahme des Sportlers an einer Wettkampfveranstaltung des laufenden Kalenderjahres beantragt sein, die zu zahlende Gebühr muss spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ende dieser Wettkampfveranstaltung auf dem Konto des DSV eingegangen sein. Anderenfalls wird das Ausbleiben der Zahlung entsprechend den Voraussetzungen der fehlenden Teilnahmeberechtigung nach § 20 behandelt. (3) Der Antrag auf Erwerb der Lizenz muss schriftlich von dem Verein, für den der Sportler das Startrecht in der betreffenden Sportart besitzt oder ausüben will, a) mit dem Antrag auf Registrierung oder b) über das Lizenzportal gestellt werden. (4) Bei Mehrfachstartrechten eines Sportlers für verschiedene Vereine ist die Lizenz für jede Sportart gesondert zu erwerben. (5) Sportler, die berechtigter Weise an einer Wettkampfveranstaltung teilnehmen, ohne verpflichtet zu sein, sich im Lizenzregister registrieren zu lassen und die Lizenzgebühr zu zahlen, sind im Wettkampfprotokoll ohne Registriernummer auszuführen. In den Fachteilen der WB können für solche Teilnehmer an Wettkampfveranstaltungen Tageslizenzgebühren in Form von Zuschlägen zum Meldegeld, die vom Ausrichter an die Lizenzstelle abzuführen sind, vorgesehen werden. (6) § 21 Absatz 5 und 6 WB gelten entsprechend. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 20 Jahreslizenz WB-AT): | |||
[Anmerkung: Der bisherige § 22 Freigabebescheinigung in der Fassung vom 09.05.2015 wurde mit der am 01.01.2017 in Kraft tretenden Fassung ersatzlos gestrichen.] (1) Ein Schwimmer darf an einer Wettkampfveranstaltung nur teilnehmen, wenn er im Lizenzregister registriert ist und die Jahreslizenz für das laufende Kalenderjahr gezahlt hat. (2) Mit dem Antrag auf Registrierung hat der Schwimmer schriftlich zu erklären, dass er die WB, die ADO und die RO des DSV anerkennt. Die Erklärung von Minderjährigen bedarf der Einwilligung der gesetzlichen Vertretung. (3) Weitere Einzelheiten, insbesondere die Kosten der Jahreslizenz sowie die Erhebung und die Höhe von Verwaltungsgebühren und alle Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der Wettkampflizenz regelt das Präsidium des DSV in der WLO. | |||
Alte Fassung des bisherigen § 22 Freigabebescheinigung: | |||
(1) Einem Schwimmer, der das Startrecht für seinen Verein durch schriftliche Erklärung niedergelegt hat, ist von diesem auf Anforderung unverzüglich die Freigabe schriftlich zu erteilen. Ein Wettkampfpass ist unabhängig von der Freigabebescheinigung unverzüglich dem Schwimmer auszuhändigen. (2) Die Freigabe kann nur in folgenden Fällen verweigert werden: a) Bei Beitragsrückständen, die nicht länger als zwölf Monate zurückliegen dürfen, es sei denn, dass ein Verfahren vor einem Gericht anhängig ist, b) wenn mit dem Verein vertraglich vereinbarte Verpflichtungen im Falle eines Startrechtwechsels nicht eingehalten worden sind, c) wenn Vereinseigentum nicht zurückgegeben ist, sofern eine Empfangsbestätigung vorgelegt werden kann, d) wenn die nach den WB zu Recht geforderten Ausbildungskosten nicht gezahlt worden sind. Die Verweigerung der Freigabe ist dem anfordernden Verein und der Lizenzstelle unter Angabe der Begründung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (3) Bei einem Startrechtwechsel von einem Verein außerhalb des Bereichs des DSV zu einem Verein innerhalb des Bereichs des DSV und umgekehrt sind ggf. Transferbestimmungen in den Fachteilen der WB zu beachten. An die Stelle der Freigabebescheinigung treten die dort vorgesehenen Bescheinigungen. (4) Die Freigabe gilt als erteilt, wenn der bisherige Verein innerhalb von zwei Wochen (bei Vereinen außerhalb des Bereichs des DSV innerhalb von vier Wochen) nach schriftlicher Anforderung die Freigabe nicht erteilt hat, ein Fall nach Abs. 2 nicht vorliegt und der neue Verein die Anforderung nachweisen kann. Dieser Nachweis ist ausschließlich durch die Vorlage des Einlieferungsbelegs (Einwurf-Einschreiben) zu führen. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |