§ 14 Meldegeld, Teilnahmegrundentgelte | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Veranstalter von Wettkampfveranstaltungen können ein Meldegeld und ein Teilnahmegrundentgelt erheben. Die Abteilungen Wettkampfsport, die LSV und die Schwimmbezirke im SV NRW können für ihren Zuständigkeitsbereich eine Höchstgrenze für das Meldegeld und das Teilnahmegrundentgelt festsetzen. (2) Bei amtlichen Wettkampfveranstaltungen kann der Veranstalter ein erhöhtes nachträgliches Meldegeld (ENM) erheben, wenn a) Meldungen oder Zusagen zur Teilnahme nicht erfüllt werden, b) in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen festgesetzte Pflicht- und Qualifikationsnormen nicht erreicht werden. Die Befreiung von ENM durch nachträgliche Nachweise regeln die Fachteile der WB. (3) Bei amtlichen Wettkampfveranstaltungen kann gegen einen Verein eine Ordnungsgebühr je Einzelfall verhängt werden, wenn gegen die in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen festgesetzten Regelungen verstoßen wird. (4) Zuständig für die Festsetzung des ENM sowie der Ordnungsgebühren ist der zuständige Abteilungsleiter Wettkampfsport oder Fachwart des Veranstalters. Die Höhe des ENM und der Ordnungsgebühren ist in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen anzugeben. | |||
Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Veranstalter von Wettkampfveranstaltungen können ein Meldegeld und ein Teilnahmegrundentgelt erheben. Der DSV, die LSV und die Schwimmbezirke im SV NRW können für ihren Zuständigkeitsbereich eine Höchstgrenze für das Meldegeld und das Teilnahmegrundentgelt festsetzen. (2) Bei amtlichen Wettkampfveranstaltungen kann der Veranstalter ein erhöhtes nachträgliches Meldegeld (ENM) erheben, wenn a) Meldungen oder Zusagen zur Teilnahme nicht erfüllt werden, b) in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen festgesetzte Pflicht- und Qualifikationsnormen nicht erreicht werden. Die Befreiung von ENM durch nachträgliche Nachweise regeln die Fachteile der WB. (3) Bei amtlichen Wettkampfveranstaltungen kann gegen einen Verein eine Ordnungsgebühr je Einzelfall verhängt werden, wenn gegen die in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen festgesetzten Regelungen verstoßen wird. (4) Zuständig für die Festsetzung des ENM sowie der Ordnungsgebühren ist der zuständige Abteilungsleiter Wettkampfsport oder Fachwart des Veranstalters. Die Höhe des ENM und der Ordnungsgebühren ist in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen anzugeben. | |||
Alte Fassung bis 06.06.2019 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Veranstalter von Wettkampfveranstaltungen können ein Meldegeld und ein Teilnahmegrundentgelt erheben. Der DSV, die LSV und die Schwimmbezirke im SV NRW können für ihren Zuständigkeitsbereich eine Höchstgrenze für das Meldegeld und das Teilnahmegrundentgelt festsetzen. (2) Bei amtlichen Wettkampfveranstaltungen kann der Veranstalter ein erhöhtes nachträgliches Meldegeld (ENM) erheben, wenn a) Meldungen oder Zusagen zur Teilnahme nicht erfüllt werden, b) in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen festgesetzte Pflicht- und Qualifikationsnormen nicht erreicht werden. Die Befreiung von ENM durch nachträgliche Nachweise regeln die Fachteile der WB. (3) Bei amtlichen Wettkampfveranstaltungen kann gegen einen Verein eine Ordnungsgebühr je Einzelfall verhängt werden, wenn gegen die in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen fest (4) Zuständig für die Festsetzung des ENM sowie der Ordnungsgebühren ist der zuständige Vorsitzende der Fachsparte oder Fachwart des Veranstalters. Die Höhe des ENM und der Ordnungsgebühren ist in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen anzugeben. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 11 WB-AT): | |||
(1) Veranstalter von Wettkampfveranstaltungen können Meldegeld und ein Teilnahmegrundentgelt erheben. Der DSV, die LSV und die Schwimmbezirke im SV NRW können für ihren Zuständigkeitsbereich eine Höchstgrenze für das Meldegeld und das Teilnahmegrundentgelt festsetzen. (2) Bei amtlichen Wettkampfveranstaltungen kann der Veranstalter ein erhöhtes nachträgliches Meldegeld (ENM) erheben, wenn a) Meldungen oder Zusagen zur Teilnahme nicht erfüllt werden, b) in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen festgesetzte Pflicht- und Qualifikationsnormen nicht erreicht werden. Die Befreiung von ENM durch nachträgliche Nachweise regeln die Fachteile der WB. (3) Bei amtlichen Wettkampfveranstaltungen kann gegen einen Verein eine Ordnungsgebühr je Einzelfall verhängt werden, wenn von ihm die in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen festzusetzende und später einzuberufende Zahl von Kampfrichtern nicht gestellt worden ist. (4) Zuständig für die Festsetzung des ENM sowie der Ordnungsgebühren ist der zuständige Vorsitzende der Fachsparte oder Fachwart des Veranstalters. Die Höhe des ENM und der Ordnungsgebühren ist in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen anzugeben. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |