§ 25 Erlöschen des Startrechts | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
Das Startrecht für einen Verein erlischt mit dem Zeitpunkt a) des Eingangs der schriftlichen Niederlegung des Startrechts bei der Lizenzstelle, im Falle eines Startrechtwechsels erlischt das Startrecht für den abgebenden Verein nur gemeinsam mit der Neueintragung des Startrechts bei dem empfangenden Verein. b) der rechtswirksamen Auflösung des Vereins, c) des rechtswirksamen Austritts des Vereins aus dem LSV, sofern er nicht einem anderen LSV beitritt, d) Ein Zweitstartrecht erlischt automatisch beim Erlöschen des originären Startrechts. e) des Ablaufs von drei Jahren seit dem letzten Start für den Verein. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 23 WB-AT): | |||
[Anmerkung: Der bisherige § 25 Internationale Wettkampfveranstaltungen in der Fassung vom 09.05.2015 wurde mit der am 01.01.2017 in Kraft tretenden Fassung ersatzlos gestrichen.] Das Startrecht für einen Verein erlischt mit dem Zeitpunkt a) des Eingangs der schriftlichen Niederlegung des Startrechts beim Verein, b) der rechtswirksamen Auflösung des Vereins, c) des rechtswirksamen Austritts des Vereins aus dem LSV, sofern er nicht einem anderen LSV beitritt, d) des Starts für einen Verein oder ein andere Sportorganisation außerhalb des Bereichs des DSV, e) des Ablaufs von drei Jahren seit dem letzten Start für den Verein. | |||
Alte Fassung des bisherigen § 25 Internationale Wettkampfveranstaltungen: | |||
(1) Eine Wettkampfveranstaltung im Bereich des DSV, an der andere FINA-Mitglieder oder deren Vereine, Schwimmer oder Mannschaften teilnehmen, ist eine internationale Wettkampfveranstaltung. Internationale Wettkampfveranstaltungen sind nach den WB des DSV durchzuführen. Hierauf ist in der Ausschreibung/den Durchführungsbestimmungen hinzuweisen. (2) Internationale Wettkampfveranstaltungen sind vom Veranstalter dem zuständigen Fachwart des LSV oder Bezirks im SV NRW und der Lizenzstelle schriftlich anzuzeigen. (3) Für die Anzeige, eine Verwaltungsgebühr und die Untersagung der internationalen Wettkampfveranstaltung gelten die Bestimmungen für Wettkampfveranstaltungen mit der Maßgabe, dass ergänzend a) in der Ausschreibung oder Einladung, den Meldeformularen oder der entsprechenden Software, in Programmheften und in allen offiziellen Mitteilungen erklärt und garantiert wird, dass für die Wettkampfveranstaltung die Bestimmungen des DSV gelten, und b) ein Wettkampfprotokoll und die Meldung besonderer Vorkommnisse an den Vorsitzenden der zuständigen Fachsparte des DSV übersandt wird. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |