§ 7 Änderung der Stammdaten ⬤ Mitteilung | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Offenkundig fehlerhafte Stammdaten im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 WB-AT werden von der Lizenzstelle, sonstige Unrichtigkeiten auf Antrag des Vereins oder des Sportlers, berichtigt. Der Sportler und der Verein sind verpflichtet, die Lizenzstelle unverzüglich zu informieren, sobald ein Fehler von ihnen festgestellt wurde. (2) Die Änderung oder Berichtigung von Stammdaten im Lizenzregister erfolgt auf schriftlichen Antrag des Sportlers oder des Vereins, für den der Sportler das Startrecht in der betreffenden Sportart ausübt. Auf Anforderung der Lizenzstelle sind die Gründe für die Änderung oder Berichtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. | |||
Alte Fassung bis 22.11.2020: | |||
[Anmerkung: § 7 Änderung der Stammdaten wurde mit der am 01.01.2017 in Kraft tretenden Fassung neu eingeführt. Der bisherige § 7 Anzeige von Wettkampfveranstaltungen in der Fassung vom 09.05.2015 wurde dadurch zu § 10 WB-AT.] (1) Offenkundig fehlerhafte Stammdaten im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 werden von der Lizenzstelle, sonstige Unrichtigkeiten auf Antrag des Vereins oder des Sportlers, berichtigt. Der Sportler und der Verein sind verpflichtet, die Lizenzstelle unverzüglich zu informieren, sobald ein Fehler von ihnen festgestellt wurde. (2) Die Änderung oder Berichtigung von Stammdaten im Lizenzregister erfolgt auf schriftlichen Antrag des Sportlers oder des Vereins, für den der Sportler das Startrecht in der betreffenden Sportart ausübt. Auf Anforderung der Lizenzstelle sind die Gründe für die Änderung oder Berichtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |