§ 17 Disqualifikation | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Wird ein Sportler oder eine Mannschaft (2) Erfolgt ein Verstoß gemäß Absatz 1 aufgrund einer Fehlaussage eines Kampfrichters ohne Verschulden des Sportlers, kann von einer Disqualifikation abgesehen werden. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 14 WB-AT): | |||
(1) Wird ein Teilnehmer (Schwimmer oder Mannschaft) am Endlauf, Endkampf, Finalkampf oder in der Finalrunde wegen Verstoßes gegen die WB, die ADO oder aus sonstigen Gründen disqualifiziert, verliert er die erreichte Platzierung. Die nachfolgend platzierten Schwimmer/Mannschaften rücken um einen Platz auf. Der disqualifizierte Teilnehmer hat bereits verliehene Auszeichnungen an den Veranstalter zurückzugeben. Die Auszeichnungen sind unter den nachgerückten Teilnehmern entsprechend der neuen Platzierung neu zu verteilen. (2) Wenn dem Fehler eines Kampfrichters ein Fehler eines Schwimmers folgt, darf dieser Fehler dem Schwimmer nicht angerechnet werden. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |