§ 28 Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland | |||
Aktuelle Fassung: (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Die Teilnahme an internationalen Wettkampfveranstaltungen ist zulässig, wenn § 19, § 27 Absatz 2 WB-AT beachtet werden. (2) Ein Sportler oder eine Mannschaft dürfen unter dem Namen des DSV nur mit schriftlicher Einwilligung des Direktors Leistungssport teilnehmen. (3) Das Wettkampfprotokoll ist an den zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport des DSV und an den DSV-Sachbearbeiter für Bestenlisten zu übersenden. Besondere Vorkommnisse sind dem zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport des DSV mitzuteilen. | |||
Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Die Teilnahme an internationalen Wettkampfveranstaltungen ist zulässig, wenn § 19, § 27 Absatz 2 WB beachtet werden. (2) Ein Sportler oder eine Mannschaft dürfen unter dem Namen des DSV nur mit schriftlicher Einwilligung des Direktors Leistungssport teilnehmen. (3) Das Wettkampfprotokoll ist an den zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport des DSV und an den DSV-Sachbearbeiter für Bestenlisten zu übersenden. Besondere Vorkommnisse sind dem zuständigen Abteilungsleiter Wettkampfsport des DSV mitzuteilen. | |||
Alte Fassung bis 06.06.2019 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Die Teilnahme an internationalen Wettkampfveranstaltungen (2) Ein Sportler oder eine Mannschaft dürfen unter dem Namen des DSV nur mit schriftlicher Einwilligung des Direktors Leistungssport teilnehmen. (3) Das Wettkampfprotokoll ist an den zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte des DSV und an den DSV-Sachbearbeiter für Bestenlisten zu übersenden. Besondere Vorkommnisse sind dem zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte des DSV mitzuteilen. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 26 WB-AT): | |||
(1) Die Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Ausland ist zulässig, wenn § 24 Abs. 2 WB beachtet wird. (2) Ein Schwimmer oder eine Mannschaft dürfen unter dem Namen des DSV nur mit schriftlicher Einwilligung des zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte teilnehmen. (3) Die Schwimmer müssen die Bestimmungen des ausländischen Verbandes befolgen, der für die Wettkampfveranstaltung zuständig ist. Nach seinen Gesetzen und Regeln werden die Streitigkeiten, die sich beim Schwimmen, Wasserspringen, Wasserball und Synchronschwimmen ergeben, entschieden. (4) Das Wettkampfprotokoll ist an den zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte des DSV und an den DSV-Sachbearbeiter für Bestenlisten zu übersenden. Besondere Vorkommnisse sind dem zuständigen Vorsitzenden der Fachsparte des DSV mitzuteilen. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |