§ 27 Internationale Beziehungen | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Ein Verein, der einem ausländischen Schwimmverband angehört, kann nicht gleichzeitig einem LSV im DSV angehören. (2) Niemand darf sportliche Beziehungen irgendeiner Art mit einem nicht dem Weltschwimmverband World Aquatics angehörenden Verband, seinen Gliederungen und Vereinen aufnehmen oder unterhalten, es sei denn, dies ist vom Weltschwimmverband World Aquatics schriftlich genehmigt worden. Dies gilt insbesondere für den Austausch von Sportlern, die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und den Austausch von Organisationspersonal, Kampfrichtern, Betreuern, Ärzten, Amtsträgern usw., für Lehrvorführungen, Schauvorführungen, ärztliche Vorträge. (3) Verstöße gegen diese Bestimmungen sind mit einer Sperre für den Wettkampfverkehr von mindestens einem Jahr bis höchstens zwei Jahren zu ahnden. | |||
Alte Fassung bis 22.11.2020 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Ein Verein, der einem ausländischen Schwimmverband angehört, kann nicht gleichzeitig einem LSV im DSV angehören. (2) Niemand darf sportliche Beziehungen irgendeiner Art mit einem nicht dem Weltschwimmverband World Aquatics angehörenden Verband, seinen Gliederungen und Vereinen aufnehmen oder unterhalten, es sei denn, dies ist vom Weltschwimmverband World Aquatics schriftlich genehmigt worden. Dies gilt insbesondere für den Austausch von Sportlern, die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und den Austausch von Organisationspersonal, Kampfrichtern, Betreuern, Ärzten, Amtsträgern usw., für Lehrvorführungen, Schauvorführungen, ärztliche Vorträge. (3) Verstöße gegen diese Bestimmungen sind mit einer Wettkampfsperre von mindestens einem Jahr bis höchstens zwei Jahren zu ahnden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der RO. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 24 WB-AT): | |||
(1) Ein Verein, der einem ausländischen Schwimmverband angehört, kann nicht gleichzeitig einem LSV im DSV angehören. (2) Niemand darf sportliche Beziehungen irgendeiner Art mit einem nicht dem Weltschwimmverband World Aquatics angehörenden Verband, seinen Gliederungen und Vereinen aufnehmen oder unterhalten, es sei denn, dies ist vom Weltschwimmverband World Aquatics schriftlich genehmigt worden. Dies gilt insbesondere für den Austausch von Schwimmern, die Durchführung von Wettkampfveranstaltungen und den Austausch von Organisationspersonal, Kampfrichtern, Betreuern, Ärzten, Amtsträgern usw., für Lehrvorführungen, Schauvorführungen, ärztliche Vorträge. (3) Verstöße gegen diese Bestimmungen sind mit einer Wettkampfsperre von mindestens einem Jahr bis höchstens zwei Jahren zu ahnden. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der RO. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |