§ 13 Werbung | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Bei Wettkampfveranstaltungen im Gebiet des DSV darf unter folgenden Bedingungen Werbung betrieben werden: a) Auf allen Ausrüstungsgegenständen von Sportlern und Kampfrichtern dürfen b) die Buchstabenhöhe darf höchstens 15 cm betragen, c) das Warenzeichen (Logo) des Herstellers darf mehrmals wiederholt werden, d) auf Wasserballkappen darf die Sichtbarkeit der durch die Wasserballregeln vorgeschriebenen Nummern durch die Werbung nicht beeinträchtigt werden. (2) Unzulässig sind a) Werbeslogans, b) Werbung für Sexartikel, Tabakwaren und Alkohol, soweit mehr als der Firmenname genannt wird, c) Werbung, die den Zwecken und Zielen des DSV widerspricht. (3) Verstöße gegen diese Bestimmungen sind durch Ausschluss von der Wettkampfveranstaltung oder durch nachträgliche Herausnahme aus der Wertung zu ahnden. | |||
Alte Fassung bis 05.04.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
(1) Bei Wettkampfveranstaltungen im Gebiet des DSV darf unter folgenden Bedingungen Werbung betrieben werden: a) Alle Ausrüstungsgegenstände von Sportlern und Kampfrichtern dürfen nur höchstens zwei Werbeaufdrucke mit dem Namen des Herstellers und/oder Sponsors tragen, b) die Buchstabenhöhe darf höchstens 10 cm betragen, c) das Warenzeichen (Logo) des Herstellers darf mehrmals wiederholt werden, d) auf Wasserballkappen darf die Sichtbarkeit der durch die Wasserballregeln vorgeschriebenen Nummern durch die Werbung nicht beeinträchtigt werden. (2) Unzulässig sind a) Werbeslogans, b) Werbung für Sexartikel, Tabakwaren und Alkohol, soweit mehr als der Firmenname genannt wird, c) Werbung unmittelbar am Körper, d) Werbung, die den Zwecken und Zielen des DSV widerspricht. (3) Verstöße gegen diese Bestimmungen sind durch Ausschluss von der Wettkampfveranstaltung oder durch nachträgliche Herausnahme aus der Wertung zu ahnden. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2016 (bisher § 10 WB-AT): | |||
(1) Bei Wettkampfveranstaltungen im Gebiet des DSV darf unter folgenden Bedingungen Werbung betrieben werden: a) Alle Ausrüstungsgegenstände von Schwimmern und Kampfrichtern dürfen nur höchstens zwei Werbeaufdrucke mit dem Namen des Herstellers und/oder Sponsors tragen, b) die Buchstabenhöhe darf höchstens 10 cm betragen, c) das Warenzeichen (Logo) des Herstellers darf mehrmals wiederholt werden, d) auf Wasserballkappen darf die Sichtbarkeit der durch die Wasserballregeln vorgeschriebenen Nummern durch die Werbung nicht beeinträchtigt werden. (2) Unzulässig sind a) Werbeslogans, b) Werbung für Sexartikel, Tabakwaren und Alkohol, soweit mehr als der Firmenname genannt wird, c) Werbung unmittelbar am Körper, d) Werbung, die den Zwecken und Zielen des DSV widerspricht. (3) Verstöße gegen diese Bestimmungen sind durch Ausschluss von der Wettkampfveranstaltung oder durch nachträgliche Herausnahme aus der Wertung zu ahnden. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |