§ 136 Bekanntgabe von Ergebnissen | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Ergebnisse dürfen grundsätzlich erst nach Freigabe durch den Schiedsrichter bekannt gegeben werden. 2) Neben der Bekanntgabe von Ergebnissen über den Protokollaushang informiert der Sprecher über - die Wettkampfergebnisse, - die Qualifikation zu Zwischen- und Endläufen, - die Teilnehmer der Zwischen- und Endläufe, - den Ablauf und insbesondere über Veränderungen und Besonderheiten zum Ablauf der Wettkampfveranstaltung, - die Siegerehrungen. 3) Bei Siegerehrungen ist neben dem Namen des Sportlers auch die Vereins- bzw. Verbandszugehörigkeit sowie die erreichte Leistung und Platzierung bekannt zu geben. Siegerehrungen sind grundsätzlich Bestandteil der Wettkampfveranstaltung und zeitlich so zu platzieren, dass die Teilnahme der zu ehrenden Sportler auch sichergestellt werden kann. | |||
Alte Fassung bis 14.05.2017: | |||
1) Ergebnisse dürfen grundsätzlich erst nach Freigabe durch den Schiedsrichter bekannt gegeben werden. 2) Neben der Bekanntgabe von Ergebnissen über den Protokollaushang informiert der Sprecher über - die Wettkampfergebnisse, - die Qualifikation zu Zwischen- und Endläufen, - die Teilnehmer der Zwischen- und Endläufe, - den Ablauf und insbesondere über Veränderungen und Besonderheiten zum Ablauf der Wettkampfveranstaltung, - die Siegerehrungen. 3) Bei Siegerehrungen ist neben dem Namen des Schwimmers auch die Vereins- bzw. Verbandszugehörigkeit sowie die erreichte Leistung und Platzierung bekannt zu geben. Siegerehrungen sind grundsätzlich Bestandteil der Wettkampfveranstaltung und zeitlich so zu platzieren, dass die Teilnahme der zu ehrenden Schwimmer auch sichergestellt werden kann. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |