§ 145 Nachträgliche Herausnahme aus der Wertung | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) In den Fällen des § 20 Abs. 3 WB-AT kann ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Buchst. a) oder b) WB-AT dadurch für den Sportler geheilt werden, dass die fehlende Registrierung und/oder Lizenzierung binnen 14 Tagen nach Ende der Wettkampfveranstaltung nach §§ 21, 22 WB-AT nachgeholt wird. Maßgeblich ist der ordnungsgemäße Eingang der erforderlichen Anträge bei der Lizenzstelle. § 20 Abs. 4 WB-AT bleibt davon unberührt. 2) Wird ein Wettkampfergebnis nachträglich gemäß § 20 Abs. 3 WB-AT oder in Folge einer rechtskräftigen Einspruchs- oder Schiedsgerichtsentscheidung aus der Wertung genommen, ist wie folgt zu verfahren: a) Bei Heilung nach Abs. 1 verbleiben die Ergebnisse in den Besten- und Ergebnislisten des DSV. b) In allen anderen Fällen sind die Ergebnisse aus sämtlichen Besten- und Ergebnislisten des DSV zu entfernen. Es kann angeordnet werden, dass das Protokoll berichtigt wird und die für die Wettkampfergebnisse vergebenen Auszeichnungen durch den Ausrichter eingezogen und neu vergeben werden. 3) Liegt im Fall der nachträglichen Entfernung von Wettkampfergebnissen nach Abs. 2 Buchst. b) Satz 1 die Zuständigkeit für die betroffene Wettkampfveranstaltung gemäß § 10 WB-AT beim DSV oder einem anderen LSV, so hat der LSV, der die Entfernung von Wettkampfergebnissen veranlasst, den gemäß § 10 WB-AT zuständigen DSV oder LSV zu informieren, damit dieser eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Buchst. b) Satz 2 treffen kann. | |||
Alte Fassung bis 11.11.2024: | |||
[Anmerkung: Nachträgliche Herausnahme aus der Wertung wurden mit der am 12.11.2024 in Kraft tretenden Fassung neu eingeführt.] | |||
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