INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW) PDF
Abschnitt I Veranstaltungen
§ 100 Begriffsbestimmungen
§ 101 Wettkampfprogramme
§ 102 Deutsche Meisterschaften
§ 103 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen (DMS)
§ 104 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Jugend (DMSJ)

Abschnitt II Kampfgericht
§ 105 Kampfgericht
§ 106 Schiedsrichter (SCH)
§ 107 Starter (ST)
§ 108 entfällt
§ 109 entfällt
§ 110 Zielrichter (ZR)
§ 111 Zeitnehmerobmann (ZNO)
§ 112 Zeitnehmer (ZN)
§ 113 Schwimmrichter (SR)
§ 114 Wenderichterobmann (WRO)
§ 115 Wenderichter (WR)
§ 116 Auswerter (AW)
§ 117 Protokollführer (PKF)
§ 118 Sprecher (SPR)
Abschnitt III Ausschreibungen, Meldungen und Meldeergebnis
§ 119 Ausschreibungen / Durchführungsbestimmungen
§ 120 Meldungen
§ 121 Verteilung der Startbahnen
§ 122 Vor- und Zwischenläufe
§ 123 Wettkampf mit direkter Entscheidung / Endläufe
§ 124 Meldeergebnis, Liste der Meldungen

Abschnitt IV Wettkampf
§ 125 Start
§ 126 Freistilschwimmen
§ 127 Rückenschwimmen
§ 128 Brustschwimmen
§ 129 Schmetterlingsschwimmen
§ 130 Lagenschwimmen, Lagenstaffel
§ 131 Der Wettkampf
§ 132 Wettkampfbecken

Abschnitt V Zeitmessung und Platzierung
§ 133 Zeitmessverfahren
§ 134 Zeiten und Platzierungen
Abschnitt VI Wettkampfprotokoll, Bekanntgabe und Einspruch
§ 135 Wettkampfprotokoll
§ 136 Bekanntgabe von Ergebnissen
§ 137 Erhöhtes nachträgliches Meldegeld
§ 138 Einsprüche

Abschnitt VII Rekorde
§ 139 Deutsche Rekorde (DR)
§ 140 Deutsche Jahrgangsrekorde (DJR)
§ 141 Bestenlisten

Abschnitt VIII Startrecht / Startrechtwechsel
§ 142 Startrecht

Abschnitt IX Vereinfachte Wettkämpfe
§ 143 Vereinfachte Wettkämpfe
§ 144 Einschränkungen für vereinfachte Wettkämpfe

Abschnitt X Nachträgliche Herausnahme aus der Wertung
§ 145 Nachträgliche Herausnahme aus der Wertung

Abschnitt XI In-Kraft-Treten
§ 146 In-Kraft-Treten

Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 145 Nachträgliche Herausnahme aus der Wertung


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) In den Fällen des § 20 Abs. 3 WB-AT kann ein Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Buchst. a) oder b) WB-AT dadurch für den Sportler geheilt werden, dass die fehlende Registrierung und/oder Lizenzierung binnen 14 Tagen nach Ende der Wettkampfveranstaltung nach §§ 21, 22 WB-AT nachgeholt wird. Maßgeblich ist der ordnungsgemäße Eingang der erforderlichen Anträge bei der Lizenzstelle. § 20 Abs. 4 WB-AT bleibt davon unberührt.

2) Wird ein Wettkampfergebnis nachträglich gemäß § 20 Abs. 3 WB-AT oder in Folge einer rechtskräftigen Einspruchs- oder Schiedsgerichtsentscheidung aus der Wertung genommen, ist wie folgt zu verfahren:

a) Bei Heilung nach Abs. 1 verbleiben die Ergebnisse in den Besten- und Ergebnislisten des DSV.
b) In allen anderen Fällen sind die Ergebnisse aus sämtlichen Besten- und Ergebnislisten des DSV zu entfernen. Es kann angeordnet werden, dass das Protokoll berichtigt wird und die für die Wettkampfergebnisse vergebenen Auszeichnungen durch den Ausrichter eingezogen und neu vergeben werden.

3) Liegt im Fall der nachträglichen Entfernung von Wettkampfergebnissen nach Abs. 2 Buchst. b) Satz 1 die Zuständigkeit für die betroffene Wettkampfveranstaltung gemäß § 10 WB-AT beim DSV oder einem anderen LSV, so hat der LSV, der die Entfernung von Wettkampfergebnissen veranlasst, den gemäß § 10 WB-AT zuständigen DSV oder LSV zu informieren, damit dieser eine Entscheidung gemäß Abs. 2 Buchst. b) Satz 2 treffen kann.

Alte Fassung bis 11.11.2024:
[Anmerkung: Nachträgliche Herausnahme aus der Wertung wurden mit der am 12.11.2024 in Kraft tretenden Fassung neu eingeführt.]
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: