§ 115 Wenderichter (WR) | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Der Wenderichter hat darauf zu achten, dass die Sportler beim Wenden die dafür geltenden Wettkampfbestimmungen einhalten. Sein Aufgabenbereich fängt mit dem Beginn des letzten Armzugs vor der Wende an und endet mit der Vollendung des ersten Armzuges nach der Wende. Beim Brustschwimmen endet der Aufgabenbereich mit Vollendung des zweiten Armzuges nach der Wende. Erfolgt der Start von der Wendeseite gilt für den Wenderichter § 112 (4) Satz 2 WB-FT SW analog. 2) Er hat bei Einzelwettkämpfen von 800 m an den Sportler über die Anzahl der noch zu schwimmenden Bahnen durch Bahnenzähltafeln zu informieren. Die Bahnenzähltafeln sind dabei so zu halten, dass der Sportler diese bei der Wende erkennen kann. Die Verwendung einer anderen Anzeigevorrichtung oder einer Anzeige unter Wasser ist zulässig. 3) Wenn die Rückenstarthilfe auf der Wendeseite zum Einsatz kommt, muss | |||
Alte Fassung bis 28.03.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Der Wenderichter hat darauf zu achten, dass die Sportler beim Wenden die dafür geltenden Wettkampfbestimmungen einhalten. Sein Aufgabenbereich fängt mit dem Beginn des letzten Armzugs vor der Wende an und endet mit der Vollendung des ersten Armzuges nach der Wende. Beim Brustschwimmen endet der Aufgabenbereich mit Vollendung des zweiten Armzuges nach der Wende. Erfolgt der Start von der Wendeseite gilt für den Wenderichter § 112 (4) Satz 2 WB-FT SW analog. 2) Er hat bei Einzelwettkämpfen von 800 m an den Sportler über die Anzahl der noch zu schwimmenden Bahnen durch Bahnenzähltafeln zu informieren. Die Bahnenzähltafeln sind dabei so zu halten, dass der Sportler diese bei der Wende erkennen kann. Die Verwendung einer anderen Anzeigevorrichtung oder einer Anzeige unter Wasser ist zulässig. 3) Wenn die Rückenstarthilfe auf der Wendeseite zum Einsatz kommt, muss der Sportler oder der Wenderichter diese vor dem Start in die richtige Startstellung bringen. Der Wenderichter muss sie nach dem Start wieder entfernen. | |||
Alte Fassung bis 11.02.2018 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Der Wenderichter hat darauf zu achten, dass die Sportler beim Wenden die dafür geltenden Wettkampfbestimmungen einhalten. Sein Aufgabenbereich fängt mit dem Beginn des letzten Armzugs vor der Wende an und endet mit der Vollendung des ersten Armzuges nach der Wende. Erfolgt der Start von der Wendeseite gilt für den Wenderichter § 112 (4) Satz 2 WB-FT SW analog. 2) Er hat bei Einzelwettkämpfen von 800 m an den Sportler über die Anzahl der noch zu schwimmenden Bahnen durch Bahnenzähltafeln zu informieren. Die Bahnenzähltafeln sind dabei so zu halten, dass der Sportler diese bei der Wende erkennen kann. Die Verwendung einer anderen Anzeigevorrichtung oder einer Anzeige unter Wasser ist zulässig. 3) Wenn die Rückenstarthilfe auf der Wendeseite zum Einsatz kommt, muss der Sportler oder der Wenderichter diese vor dem Start in die richtige Startstellung bringen. Der Wenderichter muss sie nach dem Start wieder entfernen. | |||
Alte Fassung bis 14.05.2017 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Der Wenderichter hat darauf zu achten, dass die Schwimmer beim Wenden die dafür geltenden Wettkampfbestimmungen einhalten. Sein Aufgabenbereich fängt mit dem Beginn des letzten Armzugs vor der Wende an und endet mit der Vollendung des ersten Armzuges nach der Wende. Erfolgt der Start von der Wendeseite gilt für den Wenderichter § 112 (4) Satz 2 WB-FT SW analog. 2) Er hat bei Einzelwettkämpfen von 800 m an den Schwimmer über die Anzahl der noch zu schwimmenden Bahnen durch Bahnenzähltafeln zu informieren. Die Bahnenzähltafeln sind dabei so zu halten, dass der Schwimmer diese bei der Wende erkennen kann. Die Verwendung einer anderen Anzeigevorrichtung oder einer Anzeige unter Wasser ist zulässig. 3) Wenn die Rückenstarthilfe auf der Wendeseite zum Einsatz kommt, muss der Schwimmer oder der Wenderichter diese vor dem Start in die richtige Startstellung bringen. Der Wenderichter muss sie nach dem Start wieder entfernen. | |||
Alte Fassung bis 19.03.2015: | |||
1) Der Wenderichter hat darauf zu achten, dass die Schwimmer beim Wenden die dafür geltenden Wettkampfbestimmungen einhalten. Sein Aufgabenbereich fängt mit dem Beginn des letzten Armzugs vor der Wende an und endet mit der Vollendung des ersten Armzuges nach der Wende. Erfolgt der Start von der Wendeseite gilt für den Wenderichter § 112 (4) Satz 2 WB-FT SW analog. 2) Er hat bei Einzelwettkämpfen von 800 m an den Schwimmer über die Anzahl der noch zu schwimmenden Bahnen durch Bahnenzähltafeln zu informieren. Die Bahnenzähltafeln sind dabei so zu halten, dass der Schwimmer diese bei der Wende erkennen kann. Die Verwendung einer anderen Anzeigevorrichtung oder einer Anzeige unter Wasser ist zulässig. | |||
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