§ 110 Zielrichter (ZR) | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Der Zielrichter soll auf einem erhöhten Platz in Verlängerung der Ziellinie sitzen, von wo aus er bei allen Wettkämpfen und zu jeder Zeit einen guten und unversperrten Überblick über die Wettkämpfe und die Ziellinie hat. 2) Er entscheidet unabhängig nach jedem Lauf über die Platzierung der Sportler und berichtet schriftlich 3) Bei Staffelwettkämpfen hat er festzustellen, ob der ablösende Sportler den Startblock (beim Rückenschwimmen: die Startgriffe) noch berührt, wenn der ankommende Sportler an der Wand anschlägt. 4) Zielrichter dürfen nicht gleichzeitig als Zeitnehmer eingesetzt werden. 5) Bei deutschen Meisterschaften nach WB FT-SW § 102 kann die Aufgabe der Zielrichter durch Videotechnik übernommen werden. Die technischen Voraussetzungen sind in § 133 (7) WB FT-SW definiert. | |||
Alte Fassung bis 11.11.2024 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Der Zielrichter soll 2) Er entscheidet unabhängig nach jedem Wettkampf über die Platzierung und berichtet schriftlich entsprechend dem Auftrag, den er erhalten hat. 3) Bei Staffelwettkämpfen hat er festzustellen, ob der ablösende Sportler den Startblock (beim Rückenschwimmen: die Startgriffe) noch berührt, wenn der ankommende Sportler an der Wand anschlägt. 4) Zielrichter dürfen nicht gleichzeitig als Zeitnehmer eingesetzt werden. | |||
Alte Fassung bis 28.03.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Der Zielrichter soll auf einem erhöhten Platz in Verlängerung der Ziellinie sitzen, von wo aus er bei allen Wettkämpfen und zu jeder Zeit einen guten und unversperrten Überblick über die Wettkämpfe und die Ziellinie hat. 2) Er entscheidet unabhängig nach jedem Wettkampf über die Platzierung und berichtet schriftlich entsprechend dem Auftrag, den er erhalten hat. 3) Bei Staffelwettkämpfen hat er festzustellen, ob der ablösende Sportler den Startblock (beim Rückenschwimmen: die Startgriffe) noch berührt, wenn der ankommende Sportler an der Wand anschlägt. 4) Zielrichter dürfen nicht gleichzeitig als Zeitnehmer eingesetzt werden. | |||
Alte Fassung bis 14.05.2017: | |||
1) Der Zielrichter soll auf einem erhöhten Platz in Verlängerung der Ziellinie sitzen, von wo aus er bei allen Wettkämpfen und zu jeder Zeit einen guten und unversperrten Überblick über die Wettkämpfe und die Ziellinie hat. 2) Er entscheidet unabhängig nach jedem Wettkampf über die Platzierung und berichtet schriftlich entsprechend dem Auftrag, den er erhalten hat. 3) Bei Staffelwettkämpfen hat er festzustellen, ob der ablösende Schwimmer den Startblock (beim Rückenschwimmen: die Startgriffe) noch berührt, wenn der ankommende Schwimmer an der Wand anschlägt. 4) Zielrichter dürfen nicht gleichzeitig als Zeitnehmer eingesetzt werden. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |