INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen (WB-FT SW) PDF
Abschnitt I Veranstaltungen
§ 100 Begriffsbestimmungen
§ 101 Wettkampfprogramme
§ 102 Deutsche Meisterschaften
§ 103 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen (DMS)
§ 104 Deutscher Mannschaftswettbewerb Schwimmen der Jugend (DMSJ)

Abschnitt II Kampfgericht
§ 105 Kampfgericht
§ 106 Schiedsrichter (SCH)
§ 107 Starter (ST)
§ 108 entfällt
§ 109 entfällt
§ 110 Zielrichter (ZR)
§ 111 Zeitnehmerobmann (ZNO)
§ 112 Zeitnehmer (ZN)
§ 113 Schwimmrichter (SR)
§ 114 Wenderichterobmann (WRO)
§ 115 Wenderichter (WR)
§ 116 Auswerter (AW)
§ 117 Protokollführer (PKF)
§ 118 Sprecher (SPR)
Abschnitt III Ausschreibungen, Meldungen und Meldeergebnis
§ 119 Ausschreibungen / Durchführungsbestimmungen
§ 120 Meldungen
§ 121 Verteilung der Startbahnen
§ 122 Vor- und Zwischenläufe
§ 123 Wettkampf mit direkter Entscheidung / Endläufe
§ 124 Meldeergebnis, Liste der Meldungen

Abschnitt IV Wettkampf
§ 125 Start
§ 126 Freistilschwimmen
§ 127 Rückenschwimmen
§ 128 Brustschwimmen
§ 129 Schmetterlingsschwimmen
§ 130 Lagenschwimmen, Lagenstaffel
§ 131 Der Wettkampf
§ 132 Wettkampfbecken

Abschnitt V Zeitmessung und Platzierung
§ 133 Zeitmessverfahren
§ 134 Zeiten und Platzierungen
Abschnitt VI Wettkampfprotokoll, Bekanntgabe und Einspruch
§ 135 Wettkampfprotokoll
§ 136 Bekanntgabe von Ergebnissen
§ 137 Erhöhtes nachträgliches Meldegeld
§ 138 Einsprüche

Abschnitt VII Rekorde
§ 139 Deutsche Rekorde (DR)
§ 140 Deutsche Jahrgangsrekorde (DJR)
§ 141 Bestenlisten

Abschnitt VIII Startrecht / Startrechtwechsel
§ 142 Startrecht

Abschnitt IX Vereinfachte Wettkämpfe
§ 143 Vereinfachte Wettkämpfe
§ 144 Einschränkungen für vereinfachte Wettkämpfe

Abschnitt X Nachträgliche Herausnahme aus der Wertung
§ 145 Nachträgliche Herausnahme aus der Wertung

Abschnitt XI In-Kraft-Treten
§ 146 In-Kraft-Treten

Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 110 Zielrichter (ZR)


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Der Zielrichter soll auf einem erhöhten Platz in Verlängerung der Ziellinie sitzen, von wo aus er bei allen Wettkämpfen und zu jeder Zeit einen guten und unversperrten Überblick über die Wettkämpfe und die Ziellinie hat.

2) Er entscheidet unabhängig nach jedem Lauf über die Platzierung der Sportler und berichtet schriftlich entsprechend dem Auftrag, den er erhalten hat.

3) Bei Staffelwettkämpfen hat er festzustellen, ob der ablösende Sportler den Startblock (beim Rückenschwimmen: die Startgriffe) noch berührt, wenn der ankommende Sportler an der Wand anschlägt.

4) Zielrichter dürfen nicht gleichzeitig als Zeitnehmer eingesetzt werden.

5) Bei deutschen Meisterschaften nach WB FT-SW § 102 kann die Aufgabe der Zielrichter durch Videotechnik übernommen werden. Die technischen Voraussetzungen sind in § 133 (7) WB FT-SW definiert.

Alte Fassung bis 11.11.2024 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Der Zielrichter soll auf einem erhöhten Platz in Verlängerung der Ziellinie sitzen, von wo aus er bei allen Wettkämpfen und zu jeder Zeit einen guten und unversperrten Überblick über die Wettkämpfe und die Ziellinie hat.

2) Er entscheidet unabhängig nach jedem Wettkampf über die Platzierung und berichtet schriftlich entsprechend dem Auftrag, den er erhalten hat.

3) Bei Staffelwettkämpfen hat er festzustellen, ob der ablösende Sportler den Startblock (beim Rückenschwimmen: die Startgriffe) noch berührt, wenn der ankommende Sportler an der Wand anschlägt.

4) Zielrichter dürfen nicht gleichzeitig als Zeitnehmer eingesetzt werden.

Alte Fassung bis 28.03.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Der Zielrichter soll auf einem erhöhten Platz in Verlängerung der Ziellinie sitzen, von wo aus er bei allen Wettkämpfen und zu jeder Zeit einen guten und unversperrten Überblick über die Wettkämpfe und die Ziellinie hat.

2) Er entscheidet unabhängig nach jedem Wettkampf über die Platzierung und berichtet schriftlich entsprechend dem Auftrag, den er erhalten hat.

3) Bei Staffelwettkämpfen hat er festzustellen, ob der ablösende Sportler den Startblock (beim Rückenschwimmen: die Startgriffe) noch berührt, wenn der ankommende Sportler an der Wand anschlägt.

4) Zielrichter dürfen nicht gleichzeitig als Zeitnehmer eingesetzt werden.

Alte Fassung bis 14.05.2017:
1) Der Zielrichter soll auf einem erhöhten Platz in Verlängerung der Ziellinie sitzen, von wo aus er bei allen Wettkämpfen und zu jeder Zeit einen guten und unversperrten Überblick über die Wettkämpfe und die Ziellinie hat.

2) Er entscheidet unabhängig nach jedem Wettkampf über die Platzierung und berichtet schriftlich entsprechend dem Auftrag, den er erhalten hat.

3) Bei Staffelwettkämpfen hat er festzustellen, ob der ablösende Schwimmer den Startblock (beim Rückenschwimmen: die Startgriffe) noch berührt, wenn der ankommende Schwimmer an der Wand anschlägt.

4) Zielrichter dürfen nicht gleichzeitig als Zeitnehmer eingesetzt werden.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: