§ 109 | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
2) Er sammelt nach dem Wettkampf die Einlaufzettel von allen Zielrichtern ein und gibt diese unverzüglich an den Auswerter weiter. 3) Er darf gleichzeitig als Zielrichter tätig sein. | |||
Alte Fassung bis 11.11.2024 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Der Zielrichterobmann weist jedem Zielrichter seinen Platz und seine Aufgabe zu. 2) Er sammelt nach dem Wettkampf die Einlaufzettel von allen Zielrichtern ein und gibt diese unverzüglich an den Auswerter weiter. 3) Er darf gleichzeitig als Zielrichter tätig sein. | |||
Alte Fassung bis 11.02.2018: | |||
1) Der Zielrichterobmann weist jedem Zielrichter seinen Platz und seine Aufgabe zu. 2) Er sammelt nach dem Wettkampf die Einlaufzettel von allen Zielrichtern ein und gibt diese unverzüglich an den Auswerter weiter. 3) Er leitet die ihm von den Zielrichtern gemeldeten Verstöße bei den Staffelwettkämpfen an den Schiedsrichter weiter. 4) Er darf gleichzeitig als Zielrichter tätig sein. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |