§ 122 Vor- und Zwischenläufe | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Werden in einem Wettkampf bis zu drei Vorläufe ausgetragen, außer bei Strecken von 400 m an aufwärts, sind die Sportler nach den Grundsätzen des § 121 WB-FT SW entsprechend ihren Meldezeiten wie folgt auf die Läufe zu verteilen: - Der schnellste Sportler wird in den letzten Vorlauf gesetzt, der nächstlangsamere Sportler in den vorletzten Vorlauf usw. bis zum ersten Vorlauf. - Der zweite und alle weiteren Sportler in jedem Lauf werden in gleicher Weise, beginnend mit dem Letzten und weiter gehend bis zum ersten Vorlauf gesetzt, solange bis alle Sportler auf die Vorläufe verteilt sind. 2) Müssen in einem Wettkampf mehr als drei Vorläufe ausgetragen werden, außer bei Strecken von 400 m an aufwärts, sind die drei letzten Läufe mit den schnellsten Sportlern wie unter Abs. 1 beschrieben zu setzen. In den weiteren Läufen davor sind die restlichen Sportler entsprechend § 123 WB-FT SW zu setzen. 3) In Wettkämpfen von 400 m Strecken an aufwärts sind die zwei letzten Läufe mit den schnellsten Sportlern, wie unter Abs. 1 beschrieben zu setzen. In den weiteren Läufen davor sind die restlichen Sportler entsprechend § 123 WB-FT SW zu setzen. 4) Werden zwei oder mehr Vorläufe in einem Wettkampf durchgeführt, sind mindestens drei Sportler in jedem Vorlauf zu setzen. Durch Streichungen kann diese Anzahl jedoch unterschritten werden. 5) In Zwischenläufen sind die Sportler mit den in den Vorläufen erzielten Zeiten wie in Vorläufen auf die Läufe zu verteilen. | |||
Alte Fassung bis 14.05.2017: | |||
1) Werden in einem Wettkampf bis zu drei Vorläufe ausgetragen, außer bei Strecken von 400 m an aufwärts, sind die Schwimmer nach den Grundsätzen des SW § 121 entsprechend ihren Meldezeiten wie folgt auf die Läufe zu verteilen: - Der schnellste Schwimmer wird in den letzten Vorlauf gesetzt, der nächstlangsamere Schwimmer in den vorletzten Vorlauf usw. bis zum ersten Vorlauf. - Der zweite und alle weiteren Schwimmer in jedem Lauf werden in gleicher Weise, beginnend mit dem Letzten und weiter gehend bis zum ersten Vorlauf gesetzt, solange bis alle Schwimmer auf die Vorläufe verteilt sind. 2) Müssen in einem Wettkampf mehr als drei Vorläufe ausgetragen werden, außer bei Strecken von 400 m an aufwärts, sind die drei letzten Läufe mit den schnellsten Schwimmern wie unter Abs. 1 beschrieben zu setzen. In den weiteren Läufen davor sind die restlichen Schwimmer entsprechend SW § 123 zu setzen. 3) In Wettkämpfen von 400 m Strecken an aufwärts sind die zwei letzten Läufe mit den schnellsten Schwimmern, wie unter Abs. 1 beschrieben zu setzen. In den weiteren Läufen davor sind die restlichen Schwimmer entsprechend SW § 123 zu setzen. 4) Werden zwei oder mehr Vorläufe in einem Wettkampf durchgeführt, sind mindestens drei Schwimmer in jedem Vorlauf zu setzen. Durch Streichungen kann diese Anzahl jedoch unterschritten werden. 5) In Zwischenläufen sind die Schwimmer mit den in den Vorläufen erzielten Zeiten wie in Vorläufen auf die Läufe zu verteilen. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |