§ 114 Wenderichterobmann (WRO) | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Der Wenderichterobmann weist jedem Wenderichter seinen Platz und seine Aufgabe zu. 2) Er darf gleichzeitig als Wenderichter tätig sein. | |||
Alte Fassung bis 11.02.2018: | |||
1) Der Wenderichterobmann weist jedem Wenderichter seinen Platz und seine Aufgabe zu. 2) Er leitet die ihm von den Wenderichtern gemeldeten Verstöße gegen die Wettkampfbestimmun-gen an den Schiedsrichter weiter. 3) Er darf gleichzeitig als Wenderichter tätig sein. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |