§ 143 Vereinfachte Wettkämpfe | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Ergänzend zu § 101 Abs. 1 WB-FT SW sind beliebige Streckenlängen und Kombinationen aus Schwimmarten zulässig. Von der Länderfachkonferenz beschlossene Einschränkungen gemäß § 12 Abs. 2 WB-AT hinsichtlich der maximalen Streckenlänge und Anzahl der Starts pro Wettkampftag sind dabei zu beachten. 2) Abweichend zu § 101 Abs. 3 WB-FT SW dürfen Einzelwettkämpfe geschlechterübergreifend als Mixed-Wettkämpfe stattfinden. 3) Schwimmer verschiedener Geschlechter dürfen in einem Lauf starten. 4) Besteht ein ganzer Veranstaltungsabschnitt aus vereinfachten Wettkämpfen, kann von den §§ 105 und 107 bis 118 WB-FT SW abgewichen werden. Es muss lediglich ein nach § 105 Abs. 5 WB-FT SW berechtigter Schiedsrichter eingesetzt werden. Die weitere Besetzung und Organisation des Kampfgerichts liegen in der Zuständigkeit und im Ermessen des Schiedsrichters. 5) Die Startbahnen können abweichend von § 121 WB-FT SW verteilt werden. In diesem Fall ist die Verteilung in der Ausschreibung zu erläutern. 6) Abweichend von § 125 WB-FT SW darf vom Startblock, vom Beckenrand oder aus der Schwimmlage mit einer Hand am Beckenrand gestartet werden. 7) Die Anforderungen der §§ 132 Abs. 4, 5 und 133 WB-FT SW brauchen nicht eingehalten zu werden. | |||
Alte Fassung bis 04.10.2022: | |||
[Anmerkung: Vereinfachte Wettkämpfe wurden mit der am 05.10.2022 in Kraft tretenden Fassung neu eingeführt. Der bisherige § 143 In-Kraft-Treten wurde dadurch zu § 145 WB-FT SW.] | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |