§ 111 Zeitnehmerobmann (ZNO) | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Der Zeitnehmerobmann kontrolliert die Einteilung der Zeitnehmer auf die Bahnen, für die sie verantwortlich sind, und weist den Reservezeitnehmern (RZN) ihre Position zu. 2) Er darf gleichzeitig als Reservezeitnehmer | |||
Alte Fassung bis 11.11.2024 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Der Zeitnehmerobmann kontrolliert die Einteilung der Zeitnehmer auf die Bahnen, für die sie verantwortlich sind, und weist den Reservezeitnehmern ihre Position zu. 2) Abweichungen der Zeitnahme durch den Zeitnehmer von der automatisch genommenen Zeit meldet er unverzüglich an den Schiedsrichter. 3) Er darf gleichzeitig als Reservezeitnehmer (RZN) tätig sein. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2023 (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Der Zeitnehmerobmann kontrolliert die Einteilung der Zeitnehmer auf die Bahnen, für die sie verantwortlich sind, und weist den Reservezeitnehmern ihre Position zu. 2) Er hat vor Wettkampfbeginn und wenn erforderlich, während der Wettkampfveranstaltung die Uhren für die Handzeitmessung zu überprüfen. 3) Abweichungen der Zeitnahme durch den Zeitnehmer von der automatisch genommenen Zeit meldet er unverzüglich an den Schiedsrichter. 4) Er darf gleichzeitig als Reservezeitnehmer (RZN) tätig sein. | |||
Alte Fassung bis 11.02.2018: | |||
1) Der Zeitnehmerobmann kontrolliert die Einteilung der Zeitnehmer auf die Bahnen, für die sie verantwortlich sind, und weist den Reservezeitnehmern ihre Position zu. 2) Er hat vor Wettkampfbeginn und wenn erforderlich, während der Wettkampfveranstaltung die Uhren für die Handzeitmessung zu überprüfen. 3) Abweichungen der Zeitnahme durch den Zeitnehmer von der automatisch genommenen Zeit meldet er unverzüglich an den Schiedsrichter. 4) Er leitet die ihm von den Zeitnehmern gemeldeten Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen an den Schiedsrichter weiter. 5) Er darf gleichzeitig als Reservezeitnehmer (RZN) tätig sein. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |