§ 113 Schwimmrichter (SR) | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Für jede Längsseite des Beckens ist ein Schwimmrichter einzuteilen. Einem der Schwimmrichter obliegt die Bedienung der Fehlstartleine. 2) Der Schwimmrichter hat darauf zu achten, dass die für die Schwimmart vorgeschriebenen Regeln während der Schwimmstrecke eingehalten werden. 3) Er beobachtet zusätzlich die Wenden an der Wenden- und Zielseite sowie den Zielanschlag, um die Wenderichter und Zeitnehmer zu unterstützen. | |||
Alte Fassung bis 11.02.2018: | |||
1) Für jede Längsseite des Beckens ist ein Schwimmrichter einzuteilen. Einem der Schwimmrichter obliegt die Bedienung der Fehlstartleine. 2) Der Schwimmrichter hat darauf zu achten, dass die für die Schwimmart vorgeschriebenen Regeln während der Schwimmstrecke eingehalten werden. Verstöße gegen die Wettkampfbestimmungen meldet er direkt an den Schiedsrichter. 3) Er beobachtet zusätzlich die Wenden an der Wenden- und Zielseite sowie den Zielanschlag, um die Wenderichter und Zeitnehmer zu unterstützen. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |