§ 172 Begriffsbestimmungen | |||
Aktuelle Fassung: | |||
1) Unter Freiwasserschwimmen werden alle Wettkämpfe und Wettkampfveranstaltungen verstanden, die im Freien in Gewässern wie Fluss, See, Kanal oder Meer ausgetragen werden. 2) Deutsche Meisterschaften, Meisterschaften der LGr und LSV im Freiwasserschwimmen können mit Beteiligung ausländischer Sportler durchgeführt werden. In diesen Fällen sind sie als INTERNATIONALE DEUTSCHE bzw. (Name der LGr / Name des LSV) MEISTERSCHAFTEN IM FREIWASSERSCHWIMMEN zu bezeichnen. 3) Die Sieger bei Meisterschaften nach Absatz (2) erringen den Titel INTERNATIONALER DEUTSCHER bzw. (Name der LGr / Name des LSV) MEISTER IM FREIWASSERSCHWIMMEN. | |||
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