§ 184 Streckenaufseher | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vermessung der Strecke. 2) Er stellt sicher, dass Start- und Zielbereich sowie alle Wendepunkte und Richtungsänderungen korrekt markiert sind, alle anderen benötigten Markierungen und Ausstattungen angebracht wurden und die weiteren technischen Einrichtungen für den Wettkampfablauf ordnungsgemäß arbeiten. 3) Er kontrolliert gemeinsam mit dem | |||
Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 185 WB-FT SW FS): | |||
1) Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Vermessung der Strecke. 2) Er stellt sicher, dass Start- und Zielbereich sowie alle Wendepunkte und Richtungsänderungen korrekt markiert sind, alle anderen benötigten Markierungen und Ausstattungen angebracht wurden und die weiteren technischen Einrichtungen für den Wettkampfablauf ordnungsgemäß arbeiten. 3) Er kontrolliert gemeinsam mit dem Schiedsrichter und Sicherheitsbeauftragten die Strecke und alle Markierungen vor dem Start des Wettkampfes. 4) Er stellt sicher, dass die Wenderichter ihre Positionen vor Beginn des Wettkampfes eingenommen haben und berichtet dies dem Assistenz-Schiedsrichter. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |