§ 187 Schiedsrichter ⬤ Besprechung | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Der Schiedsrichter hat die volle Kontrolle und Autorität über alle Kampfrichter, genehmigt ihre Einsätze und weist sie in Bezug auf alle besonderen Merkmale oder Vorschriften im Zusammenhang mit dem Wettkampf an. Er entscheidet alle Fragen, die sich auf die eigentliche Durchführung des Wettkampfs beziehen und deren endgültige Regelung nicht anderweitig durch diese Regeln geregelt ist. 2) Der Schiedsrichter zeigt den Sportlern durch kurze Pfiffe und das Zeigen der Flagge an, dass der Start unmittelbar bevorsteht und übergibt die weitere Startabfolge dem Starter. 3) Der Schiedsrichter kann jeden Sportler wegen eines Regelverstoßes, den er selbst beobachtet hat, oder der ihm von einem Kampfrichter gemeldet wurde, disqualifizieren. 4) Der Schiedsrichter entscheidet über die Platzierungen anhand der Zielrichterentscheide, registrierter Zeiten und Videoaufnahmen im Falle von Unstimmigkeiten. 5) Der Schiedsrichter nimmt vor dem Wettkampf den Bericht des Assistenzschiedsrichters entgegen. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2024: (bisher § 188 WB-FT SW FS): | |||
1) Vor jedem Wettkampf führt der Schiedsrichter oder eine von ihm bestimmte Person eine Wettkampfbesprechung mit den Sportlern und den Vereinsvertretern durch. Die Teilnahme an dieser Besprechung ist für alle am Wettkampf beteiligten Sportler Pflicht. 2) Treten während des Wettkampfes oder des offiziellen Einschwimmens Bedingungen auf, die die Sicherheit der Sportler, Kampfrichter oder anderer Mitarbeiter gefährden, können Schiedsrichter oder Sicherheitsbeauftragter das Wasser räumen lassen. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |