INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS) PDF
Abschnitt I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 171 Geltungsbereich
§ 172 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II Wettkampf
§ 173 Wettkampfarten
§ 174 Wettkampfstrecke
§ 175 Tiefe
§ 176 Temperatur
§ 177 Jugendschutzbestimmungen
§ 178 Start
§ 179 Wettkampf
§ 180 Zeitmessung
§ 181 Ziel

Abschnitt III Sicherheit
§ 182 Sicherheit
§ 183 Sicherheitsbeauftragter
§ 184 Streckenaufseher
§ 185 Arzt, Sanitätsdienst
Abschnitt IV Kampfgericht
§ 186 Kampfgericht
§ 187 Schiedsrichter
§ 188 Assistenz-Schiedsrichter
§ 189 Starter
§ 190 Zeitnehmerobmann
§ 191 Zeitnehmer
§ 192 Wenderichter
§ 193 Zielrichterobmann
§ 194 Zielrichter
§ 195 Startordner
§ 196 Versorgungsordner

Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 197 Inkrafttreten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 193 Zielrichterobmann


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Er weist den Zielrichtern ihre Plätze und Aufgabe zu.

2) Nach dem Zieleinlauf der Sportler sammelt er von den Zielrichtern die ausgefüllten Zielrichterlisten ein, stellt die Platzierung fest und leitet diese umgehend an den Protokollführer Auswerter weiter.

3) Er darf gleichzeitig als Zielrichter tätig sein.

Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 195 WB-FT SW FS):
[Anmerkung: Der bisherige § 193 Schwimmrichter wurde mit der am 01.01.2025 in Kraft tretenden Fassung ersatzlos gestrichen.]

1) Er weist den Zielrichtern ihre Plätze und Aufgabe zu.

2) Nach dem Zieleinlauf der Sportler sammelt er von den Zielrichtern die ausgefüllten Zielrichterlisten ein, stellt die Platzierung fest und leitet diese umgehend an den Protokollführer weiter.

3) Er darf gleichzeitig als Zielrichter tätig sein.

Alte Fassung des bisherigen § 193 Schwimmrichter:
1) Er nimmt seinen Platz in dem ihm zugewiesenen Boot ein und kontrolliert, ob die Wettkampfbestimmungen von den Sportlern befolgt werden. Verstöße hält er schriftlich fest und berichtet bei frühester Gelegenheit dem Schiedsrichter.

2) Er stellt sicher, dass sich Sportler keine Vorteile verschaffen oder andere Sportler behindern. Gegebenenfalls hat er sie aufzufordern, Abstand zu anderen Sportlern zu wahren.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: