§ 193 Zielrichterobmann | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
1) Er weist den Zielrichtern ihre Plätze und Aufgabe zu. 2) Nach dem Zieleinlauf der Sportler sammelt er von den Zielrichtern die ausgefüllten Zielrichterlisten ein, stellt die Platzierung fest und leitet diese umgehend an den 3) Er darf gleichzeitig als Zielrichter tätig sein. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 195 WB-FT SW FS): | |||
[Anmerkung: Der bisherige § 193 Schwimmrichter wurde mit der am 01.01.2025 in Kraft tretenden Fassung ersatzlos gestrichen.] 1) Er weist den Zielrichtern ihre Plätze und Aufgabe zu. 2) Nach dem Zieleinlauf der Sportler sammelt er von den Zielrichtern die ausgefüllten Zielrichterlisten ein, stellt die Platzierung fest und leitet diese umgehend an den Protokollführer weiter. 3) Er darf gleichzeitig als Zielrichter tätig sein. | |||
Alte Fassung des bisherigen § 193 Schwimmrichter: | |||
1) Er nimmt seinen Platz in dem ihm zugewiesenen Boot ein und kontrolliert, ob die Wettkampfbestimmungen von den Sportlern befolgt werden. Verstöße hält er schriftlich fest und berichtet bei frühester Gelegenheit dem Schiedsrichter. 2) Er stellt sicher, dass sich Sportler keine Vorteile verschaffen oder andere Sportler behindern. Gegebenenfalls hat er sie aufzufordern, Abstand zu anderen Sportlern zu wahren. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |