INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS) PDF
Abschnitt I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 171 Geltungsbereich
§ 172 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II Wettkampf
§ 173 Wettkampfarten
§ 174 Wettkampfstrecke
§ 175 Tiefe
§ 176 Temperatur
§ 177 Jugendschutzbestimmungen
§ 178 Start
§ 179 Wettkampf
§ 180 Zeitmessung
§ 181 Ziel

Abschnitt III Sicherheit
§ 182 Sicherheit
§ 183 Sicherheitsbeauftragter
§ 184 Streckenaufseher
§ 185 Arzt, Sanitätsdienst
Abschnitt IV Kampfgericht
§ 186 Kampfgericht
§ 187 Schiedsrichter
§ 188 Assistenz-Schiedsrichter
§ 189 Starter
§ 190 Zeitnehmerobmann
§ 191 Zeitnehmer
§ 192 Wenderichter
§ 193 Zielrichterobmann
§ 194 Zielrichter
§ 195 Startordner
§ 196 Versorgungsordner

Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 197 Inkrafttreten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 177 Jugendschutzbestimmungen


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
1) Jugendlichen Sportlern unter 12 Jahren ist die Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Freiwasserschwimmen nicht erlaubt. Jugendliche Sportler von 12 bis 13 Jahre dürfen maximal 2,5 km im Freiwasser schwimmen. Jugendliche Sportler von 14 bis 15 Jahre dürfen maximal 5 km im Freiwasser schwimmen.

2) Stichtag zur Altersbestimmung ist der 31. Dezember des Jahres, in dem der Sportler das jeweilige Alter vollendet.

Alte Fassung bis 31.12.2024 (Teilnahmebeschränkungen):
1) Jugendlichen unter 12 Jahren ist die Teilnahme an Wettkampfveranstaltungen im Freiwasserschwimmen nicht erlaubt. Jugendliche von 12 bis 13 Jahre dürfen maximal 2,5 km im Freiwasser schwimmen. Jugendliche von 14 bis 15 Jahre dürfen maximal 5 km im Freiwasser schwimmen.

2) Stichtag zur Altersbestimmung ist der 31. Dezember des Jahres, in dem der Sportler das jeweilige Alter vollendet.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: