INDEX    |   Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Freiwasser (WB-FT SW FS) PDF
Abschnitt I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 171 Geltungsbereich
§ 172 Begriffsbestimmungen

Abschnitt II Wettkampf
§ 173 Wettkampfarten
§ 174 Wettkampfstrecke
§ 175 Tiefe
§ 176 Temperatur
§ 177 Jugendschutzbestimmungen
§ 178 Start
§ 179 Wettkampf
§ 180 Zeitmessung
§ 181 Ziel

Abschnitt III Sicherheit
§ 182 Sicherheit
§ 183 Sicherheitsbeauftragter
§ 184 Streckenaufseher
§ 185 Arzt, Sanitätsdienst
Abschnitt IV Kampfgericht
§ 186 Kampfgericht
§ 187 Schiedsrichter
§ 188 Assistenz-Schiedsrichter
§ 189 Starter
§ 190 Zeitnehmerobmann
§ 191 Zeitnehmer
§ 192 Wenderichter
§ 193 Zielrichterobmann
§ 194 Zielrichter
§ 195 Startordner
§ 196 Versorgungsordner

Abschnitt V Schlussbestimmungen
§ 197 Inkrafttreten
Weitere wichtige DSV-Regelwerke:

Anti-Doping-Ordnung (ADO)

Beitrags- und Gebührenordnung (BuGO)

Kampfrichterordnung (KRO)

Rechtsordnung (RO)

Wettkampfbestimmungen - Allgemeiner Teil (WB-AT)

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen

Wettkampfbestimmungen - Fachteil Schwimmen - Masterssport (WB-FT SW MS)

Wettkampfbestimmungen - Regeln für kindgerechte Wettkämpfe (KGW)

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§ 196 Versorgungsordner


 
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot):
Er ist dafür verantwortlich, dass die Sportler und ihre Betreuer der Sportler auf der Plattform die folgenden Regeln einhalten:

1) Er hat darauf zu achten, dass Sportlern keine Gegenstände oder Nahrung zugeworfen werden.

2) Er hat darauf zu achten, dass jeder Sportler seine Nahrung nur durch seinen Vertreter Betreuer mittels einer Versorgungsstange oder mit der Hand empfängt.

3) Er kontrolliert vor der Veranstaltung, dass die Versorgungsstangen in ausgefahrenem Zustand nicht länger als fünf Meter sind. Sie dürfen mit Fahnen gekennzeichnet sein, deren Maße 30 cm x 20 cm nicht überschreiten.

Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 198 WB-FT SW FS):
Er ist dafür verantwortlich, dass die Betreuer der Sportler auf der Plattform die folgenden Regeln einhalten:

1) Er hat darauf zu achten, dass Sportlern keine Gegenstände oder Nahrung zugeworfen werden.

2) Er hat darauf zu achten, dass jeder Sportler seine Nahrung nur durch seinen Vertreter mittels einer Versorgungsstange oder mit der Hand empfängt.

3) Er kontrolliert vor der Veranstaltung, dass die Versorgungsstangen in ausgefahrenem Zustand nicht länger als fünf Meter sind. Sie dürfen mit Fahnen gekennzeichnet sein, deren Maße 30 cm x 20 cm nicht überschreiten.
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: