§ 196 Versorgungsordner | |||
Aktuelle Fassung (Änderung gegenüber bisheriger Fassung in Rot): | |||
Er ist dafür verantwortlich, dass die Sportler und ihre Betreuer 1) Er hat darauf zu achten, dass Sportlern keine Gegenstände oder Nahrung zugeworfen werden. 2) Er hat darauf zu achten, dass jeder Sportler seine Nahrung nur durch seinen 3) Er kontrolliert vor der Veranstaltung, dass die Versorgungsstangen in ausgefahrenem Zustand nicht länger als fünf Meter sind. Sie dürfen mit Fahnen gekennzeichnet sein, deren Maße 30 cm x 20 cm nicht überschreiten. | |||
Alte Fassung bis 31.12.2024 (bisher § 198 WB-FT SW FS): | |||
Er ist dafür verantwortlich, dass die Betreuer der Sportler auf der Plattform die folgenden Regeln einhalten: 1) Er hat darauf zu achten, dass Sportlern keine Gegenstände oder Nahrung zugeworfen werden. 2) Er hat darauf zu achten, dass jeder Sportler seine Nahrung nur durch seinen Vertreter mittels einer Versorgungsstange oder mit der Hand empfängt. 3) Er kontrolliert vor der Veranstaltung, dass die Versorgungsstangen in ausgefahrenem Zustand nicht länger als fünf Meter sind. Sie dürfen mit Fahnen gekennzeichnet sein, deren Maße 30 cm x 20 cm nicht überschreiten. | |||
Alle Angaben ohne Gewähr! Offizielle Fassung: |